Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alfred S*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 196.552,19 EUR und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. April 2009, GZ 6 R 18/09y-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. November 2008, GZ 4 Cg 207/07i-13, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf eine zur Ausführung der Zurückweisungsgründe notwendige Darstellung beschränken.
1. Der vom Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage angesprochenen Unterscheidung zwischen einer voraussichtlichen und einer bereits bestehenden Berufsunfähigkeit kommt im vorliegenden Verfahren keine Präjudizialität zu. Sie wird im Rekurs auch gar nicht aufgegriffen.
2. Der Rekurs beschränkt sich auf den Versuch aufzuzeigen, dass jener Judikatur und Lehre, auf die sich das Berufungsgericht berief, eine andere Bedingungslage zugrunde liege als im vorliegenden Fall. Der hier maßgebende § 2 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (*****), lautet:
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens 6 Monate mindestens zu 50 % außerstande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen."
Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung eine Verweisung des Versicherten auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht vorsieht; derartiges verlangt das Berufungsgericht allerdings vom Kläger gar nicht.
Zweifellos ergibt sich aber aus der Klausel, dass es der Prüfung der zu erwartenden Berufsunfähigkeit anhand der konkret bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufstätigkeit des versicherten Klägers bedarf, also „so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war". In diesem Sinn hat es das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss mit dem zutreffenden Hinweis auf vorhandene und anwendbare oberstgerichtliche Judikatur (7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 127/99y, SZ 72/96; 7 Ob 311/03s; vgl auch VersR 96, 959) ohnehin vorgegeben. Die hier vereinbarte Bedingungslage ist - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - ihrem Inhalt nach mit jener ident, die den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zugrunde lag, auch wenn sich die einschlägigen Klauseln ihrem Wortlaut nach geringfügig unterscheiden.
3. Der Kostenvorbehalt zur Rekursbeantwortung gründet sich auf § 52 ZPO (RIS-Justiz RS0117737).
Anmerkung
E920987Ob122.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00122.09F.0930.000Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009