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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der A, (geboren am 14. September 1969), in Wien, vertreten durch Dr. Werner Heissig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. September 1996, Zl. Fr 3231/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. September 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine moldavische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 15. April 1996 in Begleitung ihres Ehegatten Oleg und ihres Sohnes Kiril nach Österreich eingereist. Am 21. Juni 1996 habe ihr Ehegatte einen Asylantrag eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 10. Juli 1996 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen worden. Das Bundesasylamt habe ihrem Ehegatten sohin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Die Behörde erster Instanz habe weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mittel für ihren Unterhalt nicht besäße. In ihrem Berufungsschreiben habe die Beschwerdeführerin dazu eingewendet, dass die Mittellosigkeit auf Grund ihrer Betreuung in der Pfarre Donaustadt nicht gegeben wäre. Dies sei hinsichtlich einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nicht relevant. Weiters vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass durch die Ausweisung ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei, weil weder aus dem Akteninhalt noch aus der Berufung nähere Bindungen zu im Inland lebenden Personen ersichtlich seien.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass über den gestellten Antrag gemäß § 54 FrG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu entscheiden habe, bei der Erlassung des Ausweisungsbescheides selbst jedoch nicht zu prüfen sei, in welches Land die Beschwerdeführerin allenfalls abgeschoben würde. Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland verbunden. Auch eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet sei der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung nicht verwehrt. Die Ausweisung sei sohin zu bestätigen gewesen, dem Berufungsantrag gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung werde jedoch mit der Begründung stattgegeben, dass das Verfahren nach § 54 FrG noch nicht abgeschlossen und die Beschwerdeführerin derzeit von der Pfarre Donaustadt untergebracht und mit dem Nötigsten versorgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen. Nach letztgenannter Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur dann zulässig, wenn dies zur Ereichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, findet § 17 FrG auf Asylwerber mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 keine Anwendung. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 Asylwerbern (u.a.) nur dann zu, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche nach der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem der Asylwerber im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und auf den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörigen haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil ihr Ehegatte einen Asylantrag - und sie einen Erstreckungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 - gestellt habe und das Asylverfahren ihres Ehegatten noch nicht rechtskräftig beendet sei. Ihr komme daher eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch unbestritten und auf unbedenkliche Weise festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Asylantrag erst über zwei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellt hat. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er von der von ihm behaupteten Verfolgung erst nach seiner Einreise nach Österreich Kenntnis erlangt hätte und sein Antrag im Hinblick darauf rechtzeitig gewesen wäre. Kam aber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu, so durfte die belangte Behörde auch nicht dessen Geltung für die Beschwerdeführerin im Grund des § 4 zweiter Satz Asylgesetz 1991 annehmen.
Da sich auch für andere mögliche Grundlagen für ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte ergeben und ein solches von ihr auch nicht behauptet wird, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - vorbehaltlich des § 19 FrG - die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin im Grund des § 17 Abs. 1 FrG als erfüllt angesehen hat.
Auch gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin nicht verbunden sei, ergeben sich wegen der Kürze des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keine Bedenken. (Vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 1999, Zl. 96/21/1018, betreffend die Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996211000.X00Im RIS seit
09.03.2001