TE OGH 2009/9/30 3Ob199/09z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Denise P*****, geboren am *****, und mj. Lisa P*****, geboren am *****, letztere vertreten durch urbanek lind schmied reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei Harry K*****, wegen 25.271,15 EUR und laufenden Unterhalts, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 2009, GZ 47 R 51/09m-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10. November 2008, GZ 17 E 4999/05v-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Die betreibenden, damals minderjährigen Unterhaltsberechtigten wurden in erster Instanz durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten.

Dem Auftrag des Erstgerichts zur Verbesserung ihres vorerst durch diesen eingebrachten Revisionsrekurses kamen die betreibenden Parteien dadurch nach, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft das Rechtsmittel unterfertigte. Diese berief sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht.

Vor einer Entscheidung in der Sache bedarf es einer Klärung der Vertretungsberechtigung der Einschreiter für die erstbetreibende Partei. In erster Instanz waren beide betreibenden Parteien vom Jugendwohlfahrtsträger (wohl nach § 212 Abs 2 ABGB) vertreten, auch wenn die auf dem Exekutionsantragsformular vorgedruckte Erklärung nur eine einem Notar oder Rechtsanwalt erteilte Vollmacht nennt und sich die als Vertreter auftretende Behörde nicht ausdrücklich nach § 30 Abs 2a ZPO auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eine gerichtliche Bestellung zum Vertreter berief.

Allerdings hatte die erstbetreibende Partei bereits vor der Fassung des nunmehr angefochtenen Beschlusses ihr 18. Lebensjahr vollendet. Infolge Erreichens der Volljährigkeit ist davon auszugehen, dass die Erstbetreibende keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat und somit auch die allfällige Zustimmung eines solchen nach § 212 Abs 2 ABGB ihre Wirkung verlor. Zwar ist dort nur von „Kind“ die Rede und nicht wie in anderen Normen (§§ 211, 214, 215 ABGB) über die „Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers“ (Rubrik vor § 211 ABGB) von „minderjährigem Kind“ oder „Minderjährigem“. Aus dem Zusammenhang (Viertes Hauptstück des Ersten Teils des ABGB [„Von der Obsorge einer anderen Person“] iVm § 144 ABGB, der die Obsorge der Eltern für das minderjährige Kind regelt) ergibt sich aber, dass § 212 ABGB insgesamt nur auf Minderjährige anwendbar ist. Demnach war der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr berechtigt, für die Erstbetreibende Rechtsanwälten Vollmacht zu erteilen.

Das Erstgericht wird daher (zufolge § 78 EO iVm § 520 ZPO) einen weiteren - gemäß § 85 Abs 2 ZPO zu befristenden - Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen haben, um den dargestellten Vollmachtsmangel in geeigneter Weise zu beheben (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 84, 85 Rz 6 d mwN).

Nach Verbesserung bzw fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist, werden die Akten wieder unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen sein.

Textnummer

E94250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00199.09Z.0930.000

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten