Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten 1.) P***** Ges.m.b.H in Liquidation, *****, 2.) Dr. Gerhard P*****, und 3.) Ing. Herbert S*****, Erst- und Drittnebenintervenient vertreten durch Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 366.511 EUR (sA), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der P***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2009, GZ 5 R 60/09v-68, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2009, GZ 31 Cg 162/06t-62, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies die von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin (im Folgenden Antragstellerin) erklärte Nebenintervention auf Seiten der klagenden Partei mangels rechtlichen Interesses an deren Obsiegen zurück. Mit Beschluss vom 22. 10. 2008 bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Den daraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag, ihr die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 22. 10. 2008 zu bewilligen, wies das Erstgericht mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei aussichtslos, weil ein Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts, wie dieses bereits ausgesprochen habe, jedenfalls unzulässig sei. Das von der Antragstellerin neuerlich angerufene Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 2. 6. 2009, der der Antragstellerin am 26. 6. 2009 zugestellt wurde, auch diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs hiegegen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die Antragstellerin erhob unter Hinweis darauf, dass ihr die Entscheidung des Rekursgerichts am 26. 6. 2009 zugestellt worden sei, außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, ihre Nebenintervention zuzulassen oder den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen. Auf Anfrage des Erstgerichts, gegen welchen Beschluss sich das Rechtsmittel richte, teilte die Antragstellerin mit, der außerordentliche Revisionsrekurs richte sich gegen den am 2. 6. 2009 ergangenen, ihr am 26. 6. 2009 zugestellten Beschluss. Der demnach ausdrücklich gegen den Beschluss, mit dem die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt wurde, gerichtete Revisionsrekurs ist, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, jedenfalls unzulässig: Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0052781). Das den Hinweis des Rekursgerichts auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen.
Da im Hinblick auf die Revisionsanträge nicht auszuschließen ist, dass die über Auftrag des Erstgerichts erfolgte „Klarstellung" der angefochtenen Entscheidung auf einem Irrtum beruht und tatsächlich nicht der Beschluss des Rekursgerichts vom 2. 6. 2009, sondern jener vom 22. 10. 2008 bekämpft werden soll, sei noch darauf hingewiesen, dass auch dieser Beschluss, mit dem die Nichtzulassung der Nebenintervention der Antragstellerin bestätigt wurde, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0110042). Der von der Antragstellerin erhobene Einwand, die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient sei der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten, ist, wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur vertritt (RIS-Justiz RS0044540), nicht berechtigt: Wohl bezeichnete der Justizausschuss (991 BlgNR 17. GP zu § 928) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, „durch die der Rechtsschutz überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie die dann folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (RIS-Justiz RS0044487). Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenient nicht (2 Ob 97/06p mwN). Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei, nicht aber eines Rechtsschutzanspruchs gestattet. Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0110042).
Anmerkung
E919067Ob177.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00177.09V.0930.000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009