Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Schärding, gegen die beklagte Partei T***** Kft *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Güssing, und die Nebenintervenientin T***** Kft, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 50.000 EUR (sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2009, GZ 1 R 163/08h-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. Juni 2008, GZ 4 Cg 16/07h-31, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 1.996,38 EUR (darin enthalten 332,73 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts mit der Begründung bestätigt, eine Drittschadensliquidation scheitere daran, dass die Auftraggeberin der Klägerin keinen Schaden (mehr) habe, der noch zu liquidieren wäre, weil der gesamte Schaden durch die Versicherungsleistung abgedeckt worden sei. Auf eine Drittschadensliquidation im Interesse des Transportversicherers habe sich die Klägerin nicht gestützt. Außerdem sei der Regressanspruch des Versicherers kein Fall für eine - nur ausnahmsweise mögliche - Drittschadensliquidation. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher mit der Frage der Zulässigkeit einer Drittschadensliquidation eines Spediteurs im Interesse des Transportversicherers seines Auftraggebers noch nicht zu befassen gehabt habe. Es sei daher durch das Höchstgericht noch nicht geklärt, ob die an sich zulässige Legitimation zur Drittschadensliquidation eines Spediteurs für seinen Auftraggeber durch eine Zahlung des Transportversicherers an den Auftraggeber verloren gehe.
Diese Frage muss im vorliegenden Fall aber aus folgenden Überlegungen nicht beantwortet werden:
Eine Drittschadensliquidation der Klägerin im Interesse ihrer Auftraggeberin (Absenderin) kommt hier nicht in Betracht, weil diese zufolge der Ersatzleistung ihrer Transportversicherung nicht (mehr) geschädigt ist. Die von der Klägerin angestrebte Drittschadensliquidation könnte daher nur die Interessen des Transportversicherers betreffen. Das Berufungsgericht hat die Klagsabweisung vor allem damit begründet, dass die Klägerin in erster Instanz aber nicht geltend gemacht habe, den Schaden im Interesse des Transportversicherers ersetzt zu verlangen. Das Fehlen eines solchen Vorbringens wird auch von der Revisionswerberin, die nur die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage releviert, (zu Recht) nicht bestritten. Es trifft zu, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht hat, „die Rechte der Auftraggeberin aus Schäden am Frachtgut" geltend zu machen. Ihr erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, im Interesse des Transportversicherers zu handeln, stellt daher eine unzulässige Neuerung dar (§§ 482, 504 Abs 2 ZPO), die unbeachtet zu bleiben hat. Ob die Klägerin berechtigt wäre, den vom Transportversicherer ihrem Vertragspartner ersetzten Schaden ihrerseits im Weg der Drittschadensliquidation im Interesse des Versicherers von der Beklagten ersetzt zu verlangen, kann daher dahinstehen.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob - wie die Nebenintervenientin und die Beklagte in den Revisionsbeantwortungen behaupten - die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer (Art 34 bis 39 CMR) hier anzuwenden sind (was neben den gegebenen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auch einen einzigen, durchgehenden Frachtbrief voraussetzte) und ob das Klagebegehren auch an der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten nach Art 36 CMR scheitern müsste. Ebenso kann der von der Beklagten und der Nebenintervenientin in den Revisionsbeantwortungen aufrecht erhaltene Verjährungseinwand unerörtert bleiben. Da sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO demnach nicht stellt und die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision daher entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig ist, ist das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beide auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E920197Ob156.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00156.09F.0930.000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009