TE OGH 2009/10/6 14Os108/09b

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Veröffentlicht am 06.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vladislav T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wjatscheslav M***** sowie die Berufung des Angeklagten Vladislav T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juni 2009, GZ 5 Hv 58/09k-41, sowie die Beschwerden beider Angeklagter gegen die gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wjatscheslav M***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter wegen des Ausspruchs über die Strafe und deren Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wjatscheslav M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Wjatscheslav M***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I/B) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren relevant - gemeinsam mit Vladislav T***** am 19. März 2009 in Graz I/B/ Dr. Michaela S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Münzen und Bargeld im 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 5.000 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; II/ den Polizeibeamten Horst K***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung ihrer Identität durch Ausweiskontrolle und letztlich ihrer Festnahme zu hindern versucht, indem er Horst K***** einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte und die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Der aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen - inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch I/B gerichteten - Nichtigkeitsbeschwerde („Berufung wegen Nichtigkeit") kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht unerörtert, sondern verwarf diese nach ausführlicher beweiswürdigender Auseinandersetzung als unglaubwürdig (US 19 ff). Dass es dessen Angaben unter anderem angesichts der Umstände seiner Festnahme (im Besitz eines Teils der Diebsbeute in unmittelbarer Nähe des Tatorts) als widerlegt erachtete, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, weshalb dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider auch kein Fall unzureichender Begründung vorliegt (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 447 f).

Die Tatrichter setzten sich auch ausführlich mit den unterschiedlichen Aussagen des Angeklagten Vladislav T***** vor der Polizei einerseits und vor dem Gericht andererseits auseinander und legten - unter dem Aspekt mängelfreier Begründung unbedenklich - dar, weshalb sie die den Beschwerdeführer belastenden, ursprünglichen Angaben den Feststellungen zu Grunde legten (US 21 f). Angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, sich mit Einzelheiten (wie der Nennung eines Vornamens des angeblichen Mittäters) der in diesem Punkt als unglaubwürdig beurteilten, gerichtlichen Aussagen des Angeklagten Vladislav T***** ausdrücklich auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Mit spekulativen Überlegungen zum ursprünglichen Aussageverhalten dieses Angeklagten wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich übergeht prozessordnungswidrig die unmissverständlichen Konstatierungen zur Absicht des Beschwerdeführers, „sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 15). Dass die - im Übrigen mängelfrei getroffenen (vgl US 22 f) - Urteilsfeststellungen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht tragen, behauptet der Beschwerdeführer bloß unsubstantiiert (RIS-Justiz RS0099620).

Demnach waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene - Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter wegen des Ausspruchs über die Strafe und deren (hinsichtlich des Angeklagten Wjatscheslav M***** implizierte [§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO]) Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9212514Os108.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00108.09B.1006.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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