TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/14 99/07/0185

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §17;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des JT in X, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juli 1999, Zl. 03-37 T 780-99/2, betreffend Ersatzvornahme nach dem VVG in einer Angelegenheit des AWG, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde und des Vertreters der belangten Behörde zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 10.883,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach (BH) vom 24. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 2 sowie 17 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) "die Entfernung/Entsorgung der bei seinem Anwesen in (...) gelagerten 50 Autowracks - ein Großteil der Marke Mercedes - die der Abfall-Schlüssel-Nummer 35203 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen) und der Abfall-Schlüssel-Nummer 35204 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und - teile ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen) zugeordnet werden können, und somit die Herstellung des gesetzgemäßen Zustandes unter Einhaltung nachstehender Auflagen innerhalb eines Monats aufgetragen. ..."

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass derzeit auf seiner Liegenschaft 40 Fahrzeuge lagerten, wobei 15 hievon als Abfall, der Rest jedoch als Oldtimer, die er "herrichten" möchte, bezeichnet werden könnten. Fünf Fahrzeuge würden sofort abgeholt und einer Verwertung zugeführt werden. Der Rest werde in den nächsten Tagen abgeholt werden. Da die Fahrzeuge teilweise noch den Motor und Betriebsmittel enthielten, könne eine Wassergefährdung jederzeit eintreten.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich dem Auftrag keine Folge leistete, hat die BH dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 1999 die Ersatzvornahme angedroht.

Mit Schreiben vom 25. März 1999 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, er habe bis Mitte März 1999 bereits 18 "Altautos" auftragsgemäß entsorgt. Die restlichen Altautos seien von ihm restaurierte Oldtimer, in welchen sich kein Tropfen Öl oder sonst irgend eine gefährliche Flüssigkeit befände. Er sei berechtigt, diese restaurierten Oldtimer zu sammeln.

Mit Bescheid der BH vom 15. April 1999 wurde die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, weil er die mit Bescheid der BH vom 24. November 1998 "auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt" habe, und dem Beschwerdeführer "als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme" der Erlag von S 8.580,-- gemäß § 4 VVG aufgetragen. Diesem Bescheid lag ein Kostenvoranschlag eines Schrott- und Metallhandelunternehmens über einen "Pauschalpreis" von S 7.800.- zuzüglich 10% Mehrwertsteuer zu Grunde.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe "niemals Autowracks, welche noch Betriebsmittel der Schlüssel Nr. 35.204, also gefährliche Stoffe enthalten" hätten, gelagert. Die Starterbatterien habe er zur Gänze vor dem 24. November 1998 entsorgt. Da er nur Autowracks, die keine gefährlichen Betriebsmittel enthalten hätten, gelagert habe, habe er "diese zur festgesetzten Frist rechtzeitig von" einem Schrottunternehmer "entsorgen lassen". Es seien daher derzeit überhaupt keine Autowracks zu entsorgen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Auf Grund des Berufungsvorbringens habe die Berufungsbehörde ergänzend geprüft, ob Gründe vorlägen, die eine Vollstreckung unzulässig machen würden. Bei einem Ortsaugenschein am 24. Juni 1999 sei vom Sachverständigen festgestellt worden, dass Altfahrzeuge der Marke Mercedes (28 Stück), Opel (3 Stück), Fiat(1 Stück), Mitsubishi (1 Stück), Talbot (1 Stück), auf dem Areal des Beschwerdeführers lagerten. Die Fahrzeuge seien durchwegs älteren Baujahres, teilweise unvollständig und von Rost befallen. Einige Fahrzeuge seien ohne Motor, Betriebsmittel wie Hydraulikflüssigkeiten aus der Lenkung und den Stoßdämpfern enthielten nahezu alle Fahrzeuge bzw. Fahrzeugreste. Als "Oldtimer" sei kaum ein Fahrzeug anzusehen. Es lägen keine Berufungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, insbes. die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung, vor, da der Beschwerdeführer die Verpflichtungen aus dem Bescheid der BH vom 24. November 1998 (Entsorgung aller Autowracks bzw. Fahrzeugreste) nicht erfüllt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er sei nach Rechtskraft des Bescheides der BH vom 24. November 1998 der auferlegten Verpflichtung nachgekommen und habe insgesamt 16 Autowracks entfernen und entsorgen lassen. Obwohl er den Auftrag erfüllt und der Behörde den entsprechenden Nachweis geliefert habe, sei eine Ersatzvornahme durchgeführt und sämtliche auf seiner Liegenschaft befindlichen Oldtimer, die nicht der Entsorgung unterlägen, am 21. und 22. Juli 1999 zwangsweise abtransportiert worden. Es handle sich hiebei um ca. 30 Mercedes-Oldtimer und ca. 5 Opel-Oldtimer. Die nach der von ihm vorgenommenen Entfernung der Autowracks verbliebenen PKWs seien sämtliche Oldtimer gewesen. Da im Bescheid der BH vom 24. November 1998 nur von Autowracks die Rede sei, hätten nur solche entfernt werden dürfen. Die Vollstreckung sei unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer die Entfernung der Autowracks fristgerecht und vollständig erfüllt habe. Die Vollstreckungsverfügung sei mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der Vollstreckungsbescheid unterscheide nicht zwischen Autowracks und anderen Kraftfahrzeugen und auch nicht zwischen Kraftfahrzeugen, die Betriebsmittel und solche, die keine Betriebsmittel enthielten. Die angewendeten Zwangsmittel entsprächen nicht § 2 Abs. 1 VVG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung kann gemäß § 10 Abs. 2 VVG nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Die auf § 4 VVG gestützte, im Instanzenzug ergangene beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung wurde deshalb erlassen, weil der Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid der BH vom 24. November 1998 im Grunde des § 17 AWG auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sein soll. Die Vollstreckung eines solchen Titelbescheides wäre dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0162); sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen teilweise erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0121). Die Vollstreckungsverfügung muss mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (§ 10 Abs. 2 Z. 2 VVG).

Dass die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte, wurde vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat vor den Vollstreckungsbehörden lediglich eingewendet, es seien keine Autowracks mehr zu entsorgen. Die belangte Behörde hat hierauf durch einen von ihr beigezogenen Sachverständigen feststellen lassen, dass auf der im Titelbescheid genannten Liegenschaft des Beschwerdeführers näher bezeichnete "Fahrzeuge bzw. Fahrzeugreste", die Betriebsmittel enthielten, lagerten. Selbst in der Beschwerde wird nicht behauptet, diese im Berufungsverfahren noch vorgefundenen "Fahrzeuge bzw. Fahrzeugreste" mit den im Titelbescheid genannten "Autowracks" nicht ident sind. Für die Vollstreckungsbehörden gab es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich bei den im Vollstreckungsverfahren auf dem Grundstück des Beschwerdeführers noch vorgefundenen Fahrzeug(rest)e nicht um die vom Titelbescheid erfassten Autowracks handelt. Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung infolge vollständiger Erfüllung des Titelbescheides liegt demnach nicht vor. Warum das von den Behörden angewendete Zwangsmittel mit § 2 VVG im Widerspruch stehen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung, die vom Vollstreckungsverfahren betroffenen Gegenstände seien mit denen vom Titelbescheid erfassten nicht ident, stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (§ 41 VwGG).

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft das über eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung hinausgehende Begehren auf Zuerkennung von Reisekosten des Vertreters der belangten Behörde.

Wien, am 14. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070185.X00

Im RIS seit

15.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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