TE OGH 2009/10/13 1Ob181/09p

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Dr. Gerda K*****, zuletzt *****, vertreten durch die zweitklagende Partei und 2. Dr. Heinrich F*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2009, GZ 14 R 57/09v-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2009, GZ 33 Cg 11/08t-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Schadenersatzprozess (Anlassverfahren) wurden die dortigen Kläger im Verfahren erster Instanz (erster Rechtsgang) von einer - mittlerweile gelöschten - Rechtsanwälte OEG vertreten, deren persönlich haftende Gesellschafter die Rechtsvorgängerin der Erstklägerin und der Zweitkläger waren. Das Handelsgericht Wien wies die Klage als unschlüssig ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei als Klagevertreter erhobenen Berufung teilweise Folge und verwies die Rechtssache zum Teil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Handelsgericht Wien zurück. In ihrer auf Amtshaftung gestützten Feststellungsklage werteten die Kläger die vom Handelsgericht Wien vertretene Rechtsauffassung zur Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der eingeschrittenen Rechtsanwälte, die einen unabsehbaren Imageschaden sowie den Verlust des Mandats im Anlassverfahren und in einem Strafverfahren nach sich gezogen hätte.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Die außerordentliche Revision der Kläger ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz können auf die Verbreitung kreditschädigender Tatsachen gestützt werden (1 Ob 303/97h = RIS-Justiz RS0031951 [T3]). Nimmt aber ein Richter die im Sinn des § 226 ZPO geforderte Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt (vgl RIS-Justiz RS0114015; vgl RS0031745; vgl 6 Ob 146/01s = MR 2001, 231). Dass das auf sachliche und unpolemisch gehaltene Erwägungen (Gegenteiliges behaupten die Kläger nicht, ebenso wenig eine wissentlich falsche Rechtsansicht) gestützte Ergebnis der rechtlichen Beurteilung einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht standhielt, kann keinen auf Kreditschädigung gestützten Amtshaftungsanspruch rechtfertigen, zumal die von den Klägern als ehrenrührig gewertete Kommentierung des Urteils in der Presse („Schlamperei bei Klage") nicht von Organen der Rechtsprechung zu verantworten ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E922871Ob181.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00181.09P.1013.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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