Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Agata Joanna Z*****, vertreten durch Mag. Michael Tscheinig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Valmir Z*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung von (einstweiligem) Unterhalt (Streitwert im Provisorialverfahren: 27.000 EUR), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2009, GZ 45 R 186/09z-21, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. Februar 2009, GZ 15 C 203/08i-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 8. 9. 2009 den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die nach Beschlussfassung am 10. 9. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Rechtsmittelbeantwortung, deren Einbringung nicht freigestellt wurde, ist als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 78/09k; RIS-Justiz RS0113633).
Anmerkung
E922811Ob159.09b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00159.09B.1013.000Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009