TE OGH 2009/10/13 1Ob159/09b

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Agata Joanna Z*****, vertreten durch Mag. Michael Tscheinig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Valmir Z*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung von (einstweiligem) Unterhalt (Streitwert im Provisorialverfahren: 27.000 EUR), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2009, GZ 45 R 186/09z-21, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. Februar 2009, GZ 15 C 203/08i-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 8. 9. 2009 den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die nach Beschlussfassung am 10. 9. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Rechtsmittelbeantwortung, deren Einbringung nicht freigestellt wurde, ist als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 78/09k; RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E922811Ob159.09b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00159.09B.1013.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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