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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §33 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumnis der Beschwerdefrist infolge Einbringung bei einer unzuständigen StelleSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, an den (Verwaltungs- und) Verfassungsgerichtshof gerichtete (selbstverfaßte) Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. Juli 1997, Zl. I-1000/4/10-GA3-Sum/97. (Im Betreff der Beschwerde wird irrtümlich die Zahl des Begleitschreibens angeführt, mit dem das Hauptzollamt Salzburg den eben genannten Bescheid zugestellt und eine aus diesem resultierende Zahlungsaufforderung ausgesprochen hat.)
Die Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 23. Juli 1997. Die Beschwerdeschrift wurde vom Einschreiter an das Hauptzollamt Salzburg (mit der Bitte um Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof) übermittelt. Sie langte am 27. August 1997 beim Hauptzollamt Salzburg ein. Diese Behörde leitete die Beschwerde an die Finanzlandesdirektion für Salzburg weiter, wo sie am 10. September 1997 eintraf. Die letztgenannte Behörde übermittelte sie schließlich am 15. September 1997 dem Verfassungsgerichtshof.
2. Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, gilt eine Beschwerde, die an eine unzuständige Stelle adressiert ist und von dort (allenfalls über eine weitere Stelle) an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn die (letzte) Stelle diese Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder wenn die Beschwerde (sofern sie nicht im Postweg übermittelt wird) vor Ablauf der Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangt (s. VfSlg. 13906/1994; vgl. auch VfGH 30.9.1997 B2087/97 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. September 1997. Die Beschwerde wurde von der Finanzlandesdirektion für Salzburg am 15. September 1997 an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben.
Die Beschwerde ist somit verspätet und allein schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2387.1997Dokumentnummer
JFT_10019392_97B02387_00