TE OGH 2009/10/13 1Ob125/09b

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 36.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2009, GZ 11 R 52/09m-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Jänner 2009, GZ 19 Cg 48/08f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.959,48 EUR (darin enthalten 326,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein 1946 gegründeter Verein, dessen Zweck darin liegt, die gemeinsamen herausgeberischen und verlegerischen Interessen der österreichischen Zeitungen zu vertreten und zu fördern. Die klagende Partei ist Medieninhaberin der Tageszeitung Ö*****, die seit 1. September 2006 täglich österreichweit erscheint und deren Herausgeber Wolfgang F***** ist.

Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr Ansuchen anzunehmen, sie als ordentliches Mitglied zu drittüblichen Bedingungen aufzunehmen, wobei diese Erklärung mit der Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben gelte. In eventu begehrte sie, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, mit ihr einen Vertrag über den Beitritt als ordentliches Mitglied zu den üblichen Bedingungen abzuschließen. Sie brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei sei in mehrfacher Hinsicht die einzige Interessenvertretung am Printmedienmarkt, weshalb sie als „Monopolist" einzustufen sei. Sie verhandle als einziger kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband die Kollektivverträge der Printmedienbranche. Weiters komme ihr Monopolstellung zu, weil sie mit der Österreichischen Lotterien GmbH einen Kooperationsvertrag zu deren medialen Unterstützung abgeschlossen habe. Dieser Vertrag verpflichte die Österreichische Lotterien GmbH zu beträchtlichen Zahlungen, die mit Vorstandsbeschluss ausschließlich an die Mitglieder der beklagten Partei ausgeschüttet würden. Die klagende Partei sei von diesen Ausschüttungen ausgeschlossen. Letztlich komme der beklagten Partei auch bei den Papierpreisverhandlungen Monopolstellung zu, weil sie jährlich Papierpreisverhandlungen für den österreichischen Zeitungsmarkt führe. Nichtmitglieder müssten die Papierpreise gesondert aushandeln. Zumal der beklagte Verein nicht substituierbare Leistungen anbiete, sei die klagende Partei auf die Mitgliedschaft angewiesen. Da ohne sachliche Rechtfertigung, rein willkürlich und in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Aufnahme als Mitglied verweigert werde, missbrauche die beklagte Partei ihre Machtstellung. Für die klagende Partei sei es insbesondere von Bedeutung, Kollektivverträge inhaltlich beeinflussen zu können. Ohne Mitgliedschaft fehle ihr die Möglichkeit, über den beklagten Verband in die Verhandlungen mit der Arbeitnehmerseite eingebunden zu werden und den eigenen Standpunkt im Zuge des bei der beklagten Partei stattfindenden Abstimmungs- und Diskussionsprozesses durchzusetzen. Auch als einfaches Mitglied der beklagten Partei könnte sie Vorschläge zur Weiterentwicklung des Kollektivvertrags einbringen und auf die Zusammensetzung des Vorstands der beklagten Partei bzw auf deren „Kollektivvertragsausschuss" Einfluss nehmen. Kollektivverträge prägten die Branche, sodass es ihr bei der Beschäftigung eines Mitarbeiters praktisch nicht möglich sei, individuelle Bedingungen zu vereinbaren.

Die beklagte Partei wendete ein, nach § 4 Z 1 ihrer Statuten könnten nur Personen ordentliches Mitglied werden, die gegen Entgelt abgegebene Presseerzeugnisse herausgeben oder verlegen. Die klagende Partei gebe aber einen Großteil ihrer Auflage gratis ab, der restliche Teil der Auflage werde zu einem Preis von nur 50 bzw nunmehr 70 Cent verkauft, weshalb das Presseerzeugnis der klagenden Partei zu den Gratiszeitungen zu zählen sei. Zwischen den Geschäftsmodellen von Kaufzeitungen und Gratiszeitungen bestünden unüberbrückbare Gegensätze. Herausgebern und Verlegern von Gratiszeitungen stehe deshalb die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei nicht offen. Deren (abweichende) Interessen würden vom Verband der Regionalmedien vertreten. Der klagenden Partei stehe es frei, Mitglied dieses Verbands zu werden, der im Besonderen die Interessen von Gratiszeitungen vertrete. Der beklagten Partei komme im Übrigen auf keinem Gebiet Monopolstellung zu. Kollektivvertragsfähig sei auch der Verband der Regionalmedien Österreichs (VRM). Die Österreichische Lotterien GmbH habe Verträge über die mediale Unterstützung auch mit anderen Partnern als mit der beklagten Partei abgeschlossen. Ebensowenig sei in Ansehung der Papierpreisverhandlungen eine Monopolstellung gegeben, da der Papierhersteller, mit dem die Richtpreise ausgehandelt würden, auch außerhalb der Interessengemeinschaft stehende Zeitungsverlage und andere Zeitungshersteller im In- und Ausland beliefere. Für die klagende Partei bestehe die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen Arbeitgebern ihrer Branche eine Berufsvereinigung zu gründen und beim Bundeseinigungsamt die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zu beantragen. Die Nichtaufnahme sei aus mehrfachen Gründen sachlich gerechtfertigt. Die Aufnahme der klagenden Partei würde das Problem der Vermischung von Kauf- und Gratiszeitungen in die beklagte Partei tragen. Der bestehende Interessengegensatz würde zu massiven Konflikten innerhalb der beklagten Partei führen. Ein weiterer sachlicher Grund für die Ablehnung liege darin, dass die hinter der klagenden Partei stehende F***** Gruppe bereits als frühere Eigentümerin eines Verlagshauses im Vorstand der beklagten Partei vertreten gewesen sei, wobei deren Vertreter stets Eigeninteressen über die gemeinsamen Interessen der österreichischen Zeitungen gestellt hätten. Die ständigen Versuche, besondere Rechte und Vorteile für die damaligen Zeitungen ihrer Gruppe zu erlangen, hätten sogar dazu geführt, dass die beklagte Partei im Sommer/Herbst 2004 vor einer Spaltung gestanden sei, weil maßgebliche Vertreter von Tageszeitungen aufgrund des Verhaltens der Vertreter der F***** Gruppe gedroht hätten, aus der beklagten Partei auszutreten und einen eigenen Verband zu gründen. Es sei daher auch in Hinkunft zu befürchten, dass durch die Aufnahme der klagenden Partei die Erfüllung des Zwecks der beklagten Partei gefährdet sein könnte. Ein Vertreter der klagenden Partei habe die beklagte Partei zudem in der Öffentlichkeit immer wieder verunglimpft. Letztlich gebe es innerhalb der beklagten Partei das Verständnis, dass keine Personen aufgenommen werden sollten, die sich außerhalb des gemeinsamen unternehmerischen, publizistischen und ethischen Rahmens bewegten. Die beklagte Partei müsse das Recht haben, die Aufnahme der klagenden Partei abzulehnen, die diese Standards nicht erfülle, weil ansonsten die Aufnahme als Legitimierung eines nicht entsprechenden Verhaltens empfunden werden könnte. So habe das Handelsgericht Wien in einem Urteil festgestellt, dass die Bezeichnung des von der klagenden Partei betriebenen Journalismus mit „Hyänenjournalismus" und „menschenverachtende Regelverstöße neuer Billiganbieter" zwar überaus drastisch, aber sachlich gerechtfertigt sei.

Die klagende Partei replizierte, der Verband der Regionalmedien Österreichs (VRM) sei die Interessenvertretung und Dachorganisation der Regionalzeitungen. Kein österreichweit erscheinendes Medium sei Mitglied im VRM. Eine Aufnahme in den VRM stehe ihr zufolge dessen Statuten nicht offen. Der VRM sei für sie nicht die „richtige" Organisation, da er eine andere Ausrichtung habe, für seine Mitglieder bestünde eine andere Marktsituation. Mit anderen Arbeitgebern eine Berufsvereinigung aufzubauen, um die Kollektivvertragsfähigkeit zu erlangen, sei ihr unzumutbar. Eine solche Vereinigung müsste über soziale Mächtigkeit und maßgebende wirtschaftliche Bedeutung verfügen. Sämtliche Printmedien seien jedoch bereits Mitglieder der beklagten Partei. Angesichts der restriktiven Praxis des Bundeseinigungsamtes bzw des VwGH sei daher eine Neugründung faktisch nicht möglich. Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Ablehnung der klagenden Partei lägen nicht vor. Die Statuten der beklagten Partei würden an keiner Stelle ethische Kriterien enthalten. Auch von der beklagten Partei vertretene Medien würden immer wieder gegen das MedienG oder UrhG verstoßen und seien in zahlreichen straf-, medien- und zivilrechtlichen Verfahren verurteilt worden. In die Interessen der beklagten Partei werde nur insoweit eingegriffen, als die klagende Partei als neuer Mitbewerber in eine Gruppe von Altbewerbern einzutreten beabsichtige; dies sei nicht unsachlich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:

Im Besonderen hat der beklagte Verband die Aufgabe zu erfüllen, die Arbeitsbedingungen für die Angestellten und Arbeiter seiner Verbandsmitglieder durch den Abschluss von Kollektivverträgen zu regeln (§ 2 Z 2 der Statuten). Ordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die im Inland hergestellte und gegen Entgelt abgegebene Presseerzeugnisse, und zwar eine Tageszeitung oder eine Wochenzeitung oder ein nicht seltener als monatlich erscheinendes Magazin herausgeben oder verlegen. Die 1970 in die Statuten aufgenommene Formulierung „gegen Entgelt" sollte dazu dienen, um die Mitglieder der beklagten Partei als sogenannte „Kaufzeitungen" gegenüber dem Geschäftsmodell der „Gratiszeitungen" abzugrenzen. Der beklagten Partei gehören derzeit 72 ordentliche Mitglieder an, die ihre Zeitungen grundsätzlich nur entgeltlich vertreiben. Die in die beklagte Partei „als Mitglieder aufgenommenen Zeitungen" sind „Kauftageszeitungen", Kaufzeitschriften und Kaufmagazine sowie Mitgliedszeitungen von Vereinen, welche im Rahmen des jeweiligen Mitgliedsbeitrags mitbezahlt werden. Die von der klagenden Partei vertriebene Tageszeitung wird aufgrund der verfolgten Geschäftsstrategie systematisch zu einem Anteil von etwa 40 % ihrer Auflage gratis (ohne Bezahlung eines Entgelts) abgegeben. Der Verkaufspreis der entgeltlich abgegebenen Exemplare betrug zuerst 50 Cent, ab dem 1. 9. 2008 beläuft er sich auf 70 Cent. Kaufzeitungen und Gratiszeitungen liegen jeweils verschiedene, miteinander in Widerspruch und Konkurrenz stehende Geschäftsmodelle zu Grunde. Bei Kaufzeitungen werden Einnahmen aus dem entgeltlichen Verkauf (Abonnements und Einzelverschleiß) und aus geschalteten Werbeinseraten erzielt. Bei Gratis- oder Hybridzeitungen fallen die Erlöse aus dem entgeltlichen Verkauf zur Gänze oder zu einem großen Teil weg. Solche Zeitungen agieren deshalb stärker werbeorientiert. Von ihrem journalistischen Inhalt her sind sie von der Werbewirtschaft derart abhängig, dass sie auf deren Interessen in wesentlich höherem Ausmaß Rücksicht zu nehmen haben als reine Kaufzeitungen. Aus diesen Gegebenheiten resultiert gegenüber reinen Kaufzeitungen eine wesentlich niedrigere journalistische und inhaltliche Qualität. Außerdem kommt es zu einem Verteilungskampf um den Anzeigenmarkt. Aus all diesen Gründen besteht ein grundlegender Interessenkonflikt und Interessengegensatz zwischen Kauf- und Gratis-(Hybrid-)zeitungen. Dieser Interessengegensatz war einer der wesentlichen Gründe für die Ablehnung der bisherigen Beitrittsansuchen der klagenden Partei. Ein weiterer Grund für die Ablehnung lag darin, dass der Bruder des Herausgebers der klagenden Partei mehrere Jahre lang bereits Mitglied des Vorstands der beklagten Partei war und dabei extrem eigennützig zu Gunsten seines damaligen Verlagshauses und schädlich für die beklagte Partei agierte. Dieses Verhalten führte sogar zu Spaltungstendenzen innerhalb der beklagten Partei. Die beklagte Partei ist als freiwillige Interessenvereinigung auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsverhandlungen werden von einem Verhandlungskomitee geführt, dessen Mitglieder Vorstandsmitglieder der beklagten Partei sind. Im Mai 2007 schloss die klagende Partei mit der Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier einen Kollektivvertrag für die bei den österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redaktionsaspiranten und Reporter für den Geltungsbereich der gegen Entgelt abgegebenen Tageszeitungen ab. Mit Beschluss des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde dieser Kollektivvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2008 zur Satzung erklärt. Aufgrund eines zwischen der Österreichischen Lotterien GmbH und der beklagten Partei bestehenden Vertrags leistet die Österreichische Lotterien GmbH an die beklagte Partei einen Geldbetrag für die positive Berichterstattung über die von ihr durchgeführten Glücksspiele in den Druckwerken der am Vertrag teilnehmenden Mitglieder der beklagten Partei. Dieser Betrag - der im Jahr 2007 3.680.000 EUR betrug - wird von der beklagten Partei unter den am Vertrag teilnehmenden Verbandsmitgliedern aufgeteilt. Ähnliche Verträge schloss die Österreichische Lotterien GmbH auch mit anderen Vertragspartnern als der beklagten Partei ab. Den Abschluss eines derartigen Vertrags mit der klagenden Partei lehnte sie bisher jedoch ab. Einige Mitglieder der beklagten Partei bilden informell eine nicht institutionalisierte Runde mit wechselnden Teilnehmern, die jährlich mit einem Lieferanten von Zeitungspapier über eine Vertragsschablone für den Einkauf von Zeitungsdruckpapier verhandelt. Auf Basis des ausverhandelten Richtpreises werden dann die jeweils individuellen Kaufpreise mit den Lieferanten ausgehandelt. Auf dem Sektor der Printmedien besteht außer der beklagten Partei der Verband der Regionalmedien Österreichs als Interessenvertretung der kostenlosen Regionalzeitungen bzw Gratiszeitungen. Weiters existiert der österreichische Zeitschriften- und Fachmedien-Verband. Beide Verbände sind auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Ob und gegebenenfalls inwiefern die klagende Partei de facto die Möglichkeit hätte, selbst einen auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähigen Verein zu gründen, konnte nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht Folgendes:

Lege man § 4 Z 1 der Statuten der beklagten Partei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus, so seien unter „gegen Entgelt abgegebenen" Presseerzeugnissen solche zu verstehen, die nach der verfolgten Geschäftsstrategie systematisch stets nur gegen Bezahlung eines Entgelts abgegeben werden. Dieses Kriterium erfülle die beklagte Partei aufgrund des von ihr verfolgten Geschäftsmodells nicht. Diese Aufnahmebeschränkung sei auch sachlich gerechtfertigt, weil Gratiszeitungen in einer wesentlich größeren Abhängigkeit zur Werbewirtschaft stünden. Dies führe zu einer geringeren journalistischen Qualität der Druckerzeugnisse, worin ein diametraler Widerspruch zur Interessenlage der Kaufzeitungen begründet sei. Auf die Frage, ob der beklagten Partei Monopolstellung zukomme, müsse nicht eingegangen werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Auf ihre Argumentation, die beklagte Partei sei (auch) in den Bereichen der Verteilung der „Lotto-Toto-Mittel" sowie der jährlichen Papierpreisverhandlungen für die Branche der Printmedien als Monopolist einzustufen, komme die klagende Partei im Berufungsverfahren nicht mehr zurück, weshalb diese Argumente nicht weiter zu prüfen seien. Eine Verpflichtung des beklagten Vereins zur Aufnahme der klagenden Partei wäre nur dann zu bejahen, wenn dieser durch die Verweigerung der Aufnahme ein Vermögensschaden drohte. Ein solcher könnte eintreten, wenn ein von der beklagten Partei geschlossener Kollektivvertrag zur Satzung erhoben werde, weil er dann auch für jene Arbeitgeber rechtsverbindliche Wirkung entfalte, die dem beklagten Verband nicht angehören. Die klagende Partei habe aber nicht aufgezeigt, welche Akzente sie als Mitglied des beklagten Verbands im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen gesetzt hätte oder in Zukunft setzen würde und in welchen konkreten Punkten diese Bemühungen zu anderen, für die Arbeitgeberseite günstigeren Ergebnissen geführt hätten oder in Zukunft führen würden. Schon nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei bestehe kein Grund zur Annahme, die Verweigerung ihrer Aufnahme in den beklagten Verband und das daraus resultierende Fernbleiben von Kollektivvertragsverhandlungen ziehe mit hoher Wahrscheinlichkeit Vermögensschäden nach sich.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil es zur Frage des Kontrahierungszwangs zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelte Leitsätze gibt, aus denen sich die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage aber nicht ohne weiteres ergibt (RIS-Justiz RS0016805); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Zur Auslegung von Vereinsstatuten:

Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813; RS0008816).

Die in § 4 Z 1 der Statuten der beklagten Partei enthaltene Aufnahmebeschränkung „gegen Entgelt" ist nicht an sich unklar, trifft aber keine ausdrückliche Anordnung für den Sachverhalt, dass ein wesentlicher Teil der Auflage eines Presseerzeugnisses gratis und der andere Teil gegen (niedriges) Entgelt abgegeben wird. Diese Regelungslücke besteht offenbar deshalb, weil (unbestritten) zum Zeitpunkt der Schaffung der Regelung keine Zeitungsunternehmung bestand, die ein derartiges Vertriebsmodell verfolgte. Nimmt man eine Auslegung nach dem äußerst möglichen Wortsinn vor, könnte man davon ausgehen, dass einer Aufnahme dann nichts entgegenstehen soll, wenn auch nur ein verschwindend kleiner Teil der Auflage gegen (allenfalls ganz geringfügiges) Entgelt abgegeben wird. Möglich wäre aber auch eine einschränkende Auslegung dahin, dass auf den überwiegenden Teil der Auflage abzustellen ist. Da auch die im nächsten Schritt vorzunehmende Auslegung nach dem Zusammenhang kein eindeutiges Ergebnis erbringt, ist auf die Vorstellungen der Verfasser des § 4 Z 1 der Statuten zurückzugreifen. Diese sind zwar nicht bindend, haben aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit an sich (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 24). Nach deren klaren Absicht liegt der alleinige Zweck der neu eingeführten Aufnahmebeschränkung in der Abgrenzung von den „Gratiszeitungen". Geht man von dieser Zielsetzung aus, ist der Begriff „gegen Entgelt abgegebenes Presseerzeugnis" in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass darunter nur ein solches Produkt zu verstehen ist, das nach der verfolgten Geschäftsidee stets nur gegen Bezahlung eines Entgelts abgegeben wird, während Presseerzeugnisse, die als systemimmanenten Bestandteil der Geschäftsstrategie mit einem wirtschaftlich wesentlich ins Gewicht fallenden Anteil der aufgelegten Exemplare gratis abgegeben werden, nicht darunter fallen. Auch wenn man den wirtschaftlichen Gegebenheiten, die sich seit Einführung dieser Aufnahmebeschränkung verändert haben, durch eine an deren Zweck ausgerichtete Auslegung Rechnung trägt, erscheint dieses Auslegungsergebnis brauchbar und vernünftig. Es entspricht den berechtigten Interessen der Mitglieder der beklagten Partei, nur solche Verleger oder Herausgeber als Neumitglieder aufzunehmen, die im Wesentlichen eine gleichgelagerte Geschäftsstrategie wie sie selbst verfolgen. Es wird zugleich der Verbandszweck berücksichtigt, der auf die Förderung und Vertretung der gemeinsamen verlegerischen und herausgeberischen Interessen der Mitglieder gerichtet ist. Würden Mitglieder aufgenommen, deren Interessen in unüberbrückbarem Gegensatz zu jenen der bereits vorhandenen Mitglieder stünden, wäre diese Zielsetzung bzw die Funktionsfähigkeit des Verbands in Frage gestellt. Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses kann auch durch den Hinweis, dass die von der klagenden Partei vertriebene Zeitung am Medienmarkt schon mehrfach als „Kaufzeitung" bezeichnet wurde, nicht in Zweifel gezogen werden.

Entsprechend diesem Auslegungsergebnis erfüllt die klagende Partei die statutengemäßen Aufnahmebedingungen nicht.

Wenngleich der Gesetzgeber dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt hat, im Einzelnen zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will (Ostheim in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 218 ff; Posch in Schwimann, ABGB3 § 26 Rz 36), besteht nach deutscher Judikatur eine Verpflichtung zur Aufnahme selbst bei (teilweisem) Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen, wenn die Rechtsordnung eine Berufung auf die Aufnahmebeschränkung gerade wegen der Monopolstellung des Vereins nicht hinnehmen kann und diese daher als nichtig oder nur eingeschränkt anwendbar ansieht (vgl BGH 2. 12. 1974, NJW 1975, 771). Auch eine durch die Satzung gedeckte Aufnahmeverweigerung könnte demnach im Hinblick auf die von der (deutschen) Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätze sachlich allenfalls nicht gerechtfertigt sein.

Zum Kontrahierungszwang:

Neben den Fällen gesetzlich normierten Kontrahierungszwangs nahmen Lehre und Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen einen „allgemeinen" Kontrahierungszwang überall dort an, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der „Fremdbestimmung" über andere gibt (RIS-Justiz RS0016745; RS0016744). Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen. Es ist dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (RIS-Justiz RS0113652). Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann (1 Ob 554/86 = JBl 1987, 86).

Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern ist nicht vorhanden. In der Lehre wird ausgeführt, dass ein Verein mit besonderer Macht- oder gar Monopolstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich die Aufnahme nicht verweigern darf, wenn der Aufnahmewerber auf die Mitgliedschaft in besonderem Maße angewiesen ist. Dies sei dann der Fall, wenn die ökonomische oder berufliche Existenz des Aufnahmewerbers von der Aufnahme in den Verein abhänge oder doch durch die Ablehnung der Aufnahme zumindest unzumutbar beeinträchtigt würde. Kein Aufnahmezwang bestehe auch hier, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliege (Ostheim aaO; Aicher in Rummel, ABGB3 § 26 Rz 40; Christ, Vereinswechsel im Amateurfußball, in ÖJZ 2005, 370 ff; siehe auch Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, in RdW 1984, 226 ff [229]). Ostheim (aaO 220) vertritt den Standpunkt, dass man bei der Beurteilung eines Aufnahmeanspruchs die einem solchen Anspruch zuwiderlaufenden gerechtfertigten Interessen des Vereins zu berücksichtigen und gegenüber den Interessen des Aufnahmewerbers abzuwägen habe. Ob eine herausragende Stellung des Vereins im sozialen Bereich genügte, um einen Kontrahierungszwang zu begründen, wurde als zweifelhaft bezeichnet und für den Fall des Nichtvorliegens einer besonderen Macht- und Monopolstellung des Vereins verneint (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine², 58).

In der deutschen Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass eine Aufnahmepflicht immer dann besteht, wenn die Ablehnung der Aufnahme zu einer im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führe; eine Monopolstellung des Vereins sei nicht erforderlich; es genüge, dass ein Verein eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt und der Bewerber ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft hat (Palandt/Ellenberger, BGB68 § 25 Rz 10 mwN). Es sind nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile zu berücksichtigen, die ihm vorenthalten würden, sondern es kommt auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Verbands an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGH 23. 11. 1998 = ZIP 1999, 237). So bejahte der BGH den aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herzuleitenden Aufnahmeanspruch eines Arbeitnehmers in eine Gewerkschaft, wenn diese eine überragende Machtstellung innehat, ein wesentliches Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, und kein sachlicher Grund die Versagung der Mitgliedschaft rechtfertigt (BGH 10. 12. 1984 = NJW 1985, 1216). In der deutschen Lehre wurde ausgeführt, der Aufnahmeanspruch leite sich direkt aus der in Art 11 EMRK verankerten Koalitionsfreiheit ab und folge aus der angeordneten unmittelbaren Drittwirkung. Das Recht, Koalitionen beizutreten, könne effektiv nur ausgeübt werden, wenn der Einzelne vor der missbräuchlichen Versagung der Mitgliedschaft in einer mächtigen Gewerkschaft geschützt werde, wäre doch die Alternative, einer konkurrierenden Gewerkschaft beizutreten oder selbst eine solche zu gründen, ansonsten wertlos. Auch Arbeitgebern komme Anspruch auf Aufnahme in einen Arbeitgeberverband zu, wenn dieser eine überragende Machtstellung innehabe, ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft und kein sachlicher Grund für ihre Versagung bestehe. Dass aus der Koalitionsfreiheit unter diesen Voraussetzungen ein Aufnahmeanspruch abzuleiten sei, gelte für die Arbeitgeberseite nicht anders als für die Arbeitnehmerseite (Löwisch/Rieble in Richardi/Wlotzke, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht III2 § 245 Rz 15 f).

Nach Grunewald (in AcP 1982, Vereinsaufnahme und Kontrahierungszwang, 198 ff) sind beim Aufnahmezwang in Vereine aber jeweils die vereinsspezifischen Besonderheiten in Betracht zu ziehen, die sich daraus ergeben, dass sich die Mitgliedschaft über einen längeren Zeitraum erstreckt, während Partner eines Austauschvertrags (etwa eines Kaufvertrags) ein meist nur kurzfristiger Güteraustausch verbindet. Wegen der zeitlichen und auch persönlichen Intensität der Bindung der Mitglieder an den Verein greife die Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder daher in ungleich stärkerem Ausmaß in das Selbstbestimmungsrecht eines Vereins ein. Die Regeln des Kontrahierungszwangs seien deshalb nur dann anzuwenden, wenn in keiner anderen Weise den Interessen des Bewerbers Rechnung getragen werden könne.

Für die Annahme eines Aufnahmezwangs in einen Verein ist weiters der Gesichtspunkt des „fehlenden Ausweichenkönnens" maßgeblich. Kann sich der Interessent die ihm verweigerte Leistung in anderer Weise beschaffen, ist ein monopolartiger Charakter eines Vereins zu verneinen. Nur wenn in sinnvoll erreichbarem Umfeld ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck nicht besteht oder wenn besondere gesetzliche oder tatsächliche Gegebenheiten eine vereinsspezifische Tätigkeit außerhalb des betreffenden Vereins unmöglich machen oder nur unter wesentlicher Erschwerung zulassen, ist ein Abschlusszwang zu bejahen (Sprung/König aaO). So lehnte der BGH einen Aufnahmeanspruch eines Hamburger Rechtsanwalts in den Hamburgischen Anwaltsverein im Hinblick auf dessen bereits bestehende Mitgliedschaft zur Hanseatischen Rechtsanwaltskammer mit der Begründung ab, der Kläger könne auch über diese Interessenvereinigung seine rechts- und standespolitischen Anliegen in hinreichendem Ausmaß verfolgen (NJW 1980, 186).

Im Hinblick auf die Möglichkeit des „Ausweichenkönnens" nimmt die beklagte Partei den Standpunkt ein, der klagenden Partei stehe es offen, sich dem Verband der Regionalmedien (bzw Gratiszeitungen) Österreichs anzuschließen, der im Besonderen auch die Interessen der Gratiszeitungen vertrete. Die Klägerin bestreitet dies, gibt aber gleichzeitig zu erkennen, dass sie diese Mitgliedschaft gar nicht anstrebe, weil sie sich durch diesen Verband nicht angemessen repräsentiert fühlte und dieser Verband ihrer Absicht, auf die Kollektivvertragsverhandlungen Einfluss zu nehmen, nicht in gleichem Maße dienlich wäre wie eine Mitgliedschaft bei der beklagten Partei. Wäre jedoch ein Ausweichen auf die Mitgliedschaft zu einem anderen, auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungsverband möglich und könnte dadurch die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei auf eine den Interessen der klagenden Partei Rechnung tragende Weise ersetzt werden, wäre eine Monopolstellung der beklagten Partei und ein Aufnahmezwang jedenfalls zu verneinen.

Ergänzende Feststellungen dazu erübrigen sich aber, weil - selbst unter der Annahme einer besonderen Macht- bzw Monopolstellung - eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs" jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn ein sachlicher Grund besteht, einen bestimmten Vertragsabschluss abzulehnen oder einen Bewerber nicht aufzunehmen. In diesen Fällen kann auch ein „Monopolist" nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen (RIS-Justiz RS0016745; RS0106571; 4 Ob 62/98s); insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum. Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine „Durchbrechung des Kontrahierungszwangs" nahm der Oberste Gerichtshof bisher an, wenn die Österreichische Lotterien GmbH den Vertragsabschluss über eine weitere Annahmestelle mit der Begründung ablehnte, dass dadurch die in der Nähe liegenden Annahmestellen vor Umsatzverlusten bewahrt würden (2 Ob 237/98m = ecolex 1999, 164; ähnlich 9 Ob 6/03b). In der Entscheidung 4 Ob 538, 539/91 (= ecolex 1992, 18) wurden die Interessen der dort beklagten Gemeinde bzw der dort ansässigen Fremdenverkehrsbetriebe in der Weise berücksichtigt, dass die Nichtaufnahme eines bestimmten Beherbergungsunternehmens in den von der Gemeinde herausgegebenen Werbeprospekt wegen einer auffallenden Anzahl berechtigter Gästebeschwerden bzw Beanstandungen möglicherweise als sachlich gerechtfertigt angesehen werden könnte. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen die Zurückweisung eines die Aufnahme in einen Verein Begehrenden sachlich gerechtfertigt ist, existiert nicht. Der BGH erachtete es als sachlich gerechtfertigten Grund für die Verweigerung der Aufnahme in eine Interessenvertretung (die Industriegewerkschaft Metall), wenn ein Aufnahmewerber Mitglied einer gewerkschaftsfeindlichen Partei ist, ohne sich von dieser zu distanzieren (BGH 10. 12. 1984 = NJW 1985, 1216). Ferner sah der BGH die Ablehnung jener Bewerber um die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft als sachlich gerechtfertigt an, die von Anfang an als geschlossene Gruppe die Solidarität gegenüber der inneren Vereinsordnung verweigerten und mit der ausdrücklichen Erklärung die Aufnahme verlangten, dass sie mit eigenem Publikationsorgan selbstständig und ohne Bereitschaft zur Integration agieren wollten (BGH 1. 10. 1984 = NJW 1985, 1214). Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob sachlich gerechtfertigte Gründe gegen die Aufnahme in einen Verein sprechen, sind die berechtigten Interessen des Aufnahmewerbers an der Mitgliedschaft den Interessen des Vereins an der Nichtaufnahme gegenüberzustellen (vgl BGH 23. 11. 1998 = ZIP 1999, 237; Steinbeck, Der Anspruch auf Aufnahme in einen Verein, in WuW 1996, 91 ff [98]).

Im vorliegenden Fall ist vorerst der Grad des Angewiesenseins der klagenden Partei auf die Mitgliedschaft bzw die Art und Schwere der Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Existenz im Fall der Nichtaufnahme zu beurteilen. Dazu bringt die klagende Partei in ihrer Revisionsschrift neuerlich vor, es sei für jede Zeitungsunternehmung wichtig, die „Leit-Kollektivverträge" beeinflussen zu können; die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei würde ihr ermöglichen, auf die Zusammensetzung deren Vorstands bzw auf die Mitglieder des „Kollektivvertragsausschusses" Einfluss zu nehmen und auf diesem Weg ihre Standpunkte in die Kollektivvertragsverhandlungen einzubringen. Schlüsselkräfte würden auch gegenüber - mangels Mitgliedschaft - nicht kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgebern eine Behandlung in Anlehnung zumindest an bestimmte Inhalte des Kollektivvertrags verlangen. Diese von der klagenden Partei behaupteten Interessen sind den Interessen bzw Zielsetzungen des beklagten Verbands gegenüberzustellen. Deren Schwerpunkt liegt seit vielen Jahren darin, die herausgeberischen und verlegerischen Anliegen ausschließlich jener Zeitungsunternehmungen zu vertreten, die ein Geschäftskonzept als reine „Kaufzeitungen" verfolgen, um sich von den „Gratiszeitungen" abzugrenzen. Diese zentrale Zielsetzung wäre durch die Aufnahme eines neuen Mitglieds gefährdet, dessen Geschäftsstrategie sich jener von absoluten „Gratiszeitungen" annähert, müsste doch bei allen Entscheidungen und Verbandsaktivitäten jeweils auch auf dessen gegenläufige bzw widerstreitende Interessen Bedacht genommen werden. Stellt eine Aufnahmebeschränkung aber eine solche dar, die ihre Legitimation im Vereinsziel findet, ist sie selbst unter der Annahme eines sonst bestehenden Kontrahierungszwangs grundsätzlich zu beachten, um die Ausrichtung auf den Vereinszweck zu ermöglichen (Grunewald aaO 211). Die autonome Entscheidung eines Vereins über seinen „Einzugsbereich" darf nämlich auch mit dem Instrument des Aufnahmeanspruchs nicht übergangen werden (Löwisch/Rieble aaO Rz 17). Aufnahmewerber, die die Zielsetzung des Vereins von vornherein nicht mittragen wollen oder ignorieren, sollen von der Mitgliedschaft ferngehalten werden können. Dass die ökonomische Existenz der klagenden Partei von der Aufnahme in den beklagten Verband abhinge oder ohne die Möglichkeit der gewünschten Einflussnahme deren Existenz gefährdet wäre, wurde nicht behauptet. Bei dieser Sachlage hat das Interesse der klagenden Partei, trotz Weiterverfolgung ihres Geschäftskonzepts Mitglied der beklagten Partei zu werden, gegenüber deren erklärter Zielsetzung - der Abgrenzung von den „Gratiszeitungen" - in den Hintergrund zu treten. Es soll der beklagten Partei im Sinne einer weiter Bestand habenden Funktionsfähigkeit weiterhin offenstehen, die herausgeberischen und verlegerischen Interessen nur jener Zeitungsunternehmungen zu vertreten, die eine gleichartige Geschäftsstrategie wie ihre bisherigen Mitglieder - als „reine Kaufzeitungen" - verfolgen.

Ergibt die Interessenabwägung - wie hier - ein Überwiegen der Interessen des beklagten Verbands, ist die sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung der Aufnahme zu bejahen. In diesem Fall bewirkt die Zurückweisung des Aufnahmewerbers keine unbillige Benachteiligung oder ungleiche Behandlung; ein Missbrauch der Machtstellung ist zu verneinen, sodass - selbst wenn man davon ausginge, dass die klagende Partei die Aufnahmebedingungen der beklagten Partei („Kaufzeitung") formell (zum Teil) erfüllt hätte - kein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied besteht.

Dass die Aufnahmebeschränkung auf Mitglieder, die ihre Presseerzeugnisse (vornehmlich) gegen Entgelt anbieten, einer Beschränkung oder Behinderung des Wettbewerbs diente und aus diesem Grund unbeachtlich wäre, ist dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E92428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00125.09B.1013.000

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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