Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Einschreiter 1. Marktgemeinde P*****, 2. V***** V***** GmbH, FN *****, beide vertreten durch Dr. Christoph Klimscha, öffentlicher Notar in Scheibbs, wegen Ab- und Zuschreibung von Grundstücksteilflächen ob der Liegenschaft EZ 240 GB ***** und anderer Grundbuchskörper, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der S***** Ö***** W*****-Aktiengesellschaft, FN *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2009, AZ 7 R 93/09w, mit dem infolge Rekurses der S***** Ö***** *****-Aktiengesellschaft, der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 6. April 2009, TZ 706/09, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts hat eine Liegenschaftseigentümerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof erhoben mit dem Antrag, dieser möge den Revisionsrekurs für zulässig erklären und den angefochtenen Beschluss im Sinn ihres Rekursantrags abändern, in eventu aufheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung auftragen. Den außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht dem Rekursgericht „zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof" vor. Das Rekursgericht legte die Akten „zuständigkeitshalber" dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" berufen:
Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind.
Hat das Rekursgericht - wie hier - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR (nunmehr richtig wohl:
30.000 EUR; vgl §§ 62 Abs 3 und 5, 63 Abs 1 AußStrG in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52 [BBG]; siehe auch die zeitliche Übergangsregelung in Art 16 Abs 1 und 4 BBG) übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS-Justiz RS0042450; RS0042437), was hier von der Rechtsmittelwerberin gar nicht geltend gemacht wird.
Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR (nunmehr: 30.000 EUR) nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0010950; in Grundbuchsachen: 5 Ob 237/08a; 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07p). Die dessen ungeachtet erfolgte Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E922505Ob199.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00199.09I.1013.000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009