TE OGH 2009/10/13 1Ob152/09y

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 9.400 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2009, GZ 4 R 66/09t-17, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 1. Februar 2009, GZ 3 Cg 113/08i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegen den Kläger und weitere Angeklagte war beim Landesgericht Wels als Schöffengericht ein Strafverfahren anhängig. Mit Beschlagnahmebefehl des Landesgerichts Wels vom 16. September 1997 und zwei einstweiligen Verfügungen vom 12. März 1998 wurden die Beschlagnahme und die Verwahrung von fünf Fahrzeugen angeordnet. Die Verwahrung erfolgte bei einem Autohändler. Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 wurden die bis dahin aufgelaufenen Verwahrgebühren mit 57.948,22 EUR bestimmt; mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag ordnete das Landesgericht Wels die öffentliche Versteigerung der Fahrzeuge durch das Bezirksgericht Wels an, um eine weitere beträchtliche Wertverringerung abzuwenden und das Auflaufen unverhältnismäßiger Verwahrkosten zu vermeiden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht Linz zurück.

Im Mai 2005 informierte der Kläger den Inhaber eines Autohauses, dass drei Fahrzeuge, die dieser Person von deren Betrieb her bekannt waren, gerichtlich verwertet würden. Der Autohändler hatte Interesse am Ankauf dieser Fahrzeuge und legte dem Kläger am 17. Mai 2005 ein Kaufanbot zum Gesamtpreis von 28.300 EUR. Er nahm an, der Kläger werde dieses Anbot an das Landesgericht Wels weiterleiten. Eine derartige Weiterleitung ist nicht feststellbar.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2005 erteilte das Landesgericht Wels den Auftrag zur Verwertung der Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung und ersuchte das Bezirksgericht Wels als Exekutionsgericht, den Erlös an den Rechnungsführer beim Landesgericht Wels zu überweisen. Am 4. Juni 2005 bewilligte das Bezirksgericht Wels die Versteigerung der Fahrzeuge, die letztlich für den 16. August 2005 auf dem Betriebsgelände des Verwahrers angeordnet wurde. Der Kläger wurde vom Versteigerungstermin nicht verständigt. Der Inhaber des Autohauses, der das Kaufanbot gelegt hatte, nahm an der Versteigerung, bei der mehrere Interessenten anwesend waren, nicht teil. Alle Fahrzeuge wurden dem meistbietenden Verwahrer zugeschlagen, wobei die drei PKW, hinsichtlich derer das Anbot gelegt worden war, einen Erlös von 18.900 EUR einbrachten. Der Kläger hätte - wäre er in Kenntnis des Versteigerungstermins gewesen - den Anbotleger vom Termin informiert. Letzterer wäre bereit gewesen, die drei Fahrzeuge um 28.300 EUR zu erwerben.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch von 9.400 EUR sA. Das Versteigerungsverfahren sei nach der Exekutionsordnung abzuführen und er als Verpflichteter gemäß § 272 Abs 2 (vormals Abs 4) EO vom Versteigerungstermin zu verständigen gewesen. Wäre dies geschehen, hätte er den Kaufinteressenten vom Versteigerungstermin informiert und wäre insgesamt ein Mehrerlös von 9.400 EUR erzielt worden.

Die beklagte Partei wendete ein, dass die mangelnde Verständigung des Klägers keine Rechtsverletzung begründe, weil der Kläger nicht als Verpflichteter im Sinn des § 272 Abs 2 EO anzusehen sei. Dass er nicht verständigt worden sei, sei jedenfalls vertretbar, weil kein Verstoß gegen einen klaren Gesetzeswortlaut oder eine ständige Judikatur vorliege. Außerdem sei die Kundmachung des Versteigerungstermins in der Ediktsdatei erfolgt. Der Zweck der Bekanntmachung des Edikts bestehe darin, den Parteien und Beteiligten des Verfahrens dadurch, dass etwaige Interessenten von der Versteigerung erfahren, möglichste Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbots zu geben. Selbst wenn zusätzlich auch die (Individual-)Verständigung des Klägers vorgenommen worden wäre, sei nicht davon auszugehen, dass eine Versteigerung unter Beiziehung des vom Kläger genannten Kaufinteressenten zu dem in der Klage angeführten Ergebnis geführt hätte. Auch wenn dieser Kaufinteressent an der Versteigerung teilgenommen hätte, hätte er kein höheres Anbot abgegeben als der Ersteher. Zudem habe er ohnedies davon Kenntnis gehabt, dass die drei Fahrzeuge gerichtlich verwertet würden, sodass er den Versteigerungstermin und -ort ohne weiteres auch aus dem in der Ediktsdatei veröffentlichten Versteigerungsedikt entnehmen hätte können.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Verpflichtete wäre gemäß § 272 Abs 2 EO vom Versteigerungstermin zu verständigen gewesen. Bei Unbekanntheit seiner Anschrift hätte ein Kurator bestellt werden müssen. Regelungszweck des § 272 Abs 2 EO sei, dass etwaige Interessenten von der Versteigerung erfahren, wodurch den Parteien möglichste Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbots gegeben werde. Die Unterlassung der Verständigung des Verpflichteten (= Kläger) ziehe Amtshaftungsansprüche nach sich. Die Schadenshöhe sei infolge Unerweislichkeit des fiktiven Versteigerungsvorgangs nach § 273 ZPO mit den Anbotspreisen des Kaufinteressenten festzusetzen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auch bei einer vom Strafgericht angeordneten Versteigerung beschlagnahmter und mittels einstweiliger Verfügung in Verwahrung genommener Fahrzeuge sei der Verpflichtete gemäß den Bestimmungen der EO vom Versteigerungstermin durch Zustellung der Ausfertigung des Versteigerungsedikts zu verständigen. Der Zweck dieser Verständigung bestehe darin, den Parteien Gewähr für die Erzielung eines angemessenen Meistbots zu bieten, weil sonst kaum mit einem größeren Bieterpublikum zu rechnen sei. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei auch dann gegeben, wenn der Dritte von der Anordnung der gerichtlichen Verwertung gewusst habe und den Versteigerungstermin durch Einsichtnahme in die Ediktsdatei in Erfahrung bringen hätte können. Das Verhalten des Organs der beklagten Partei sei schuldhaft gewesen, weil der Kläger im Exekutionsakt des Bezirksgerichts Wels ohnehin als Verpflichteter bezeichnet worden sei. Die Unterlassung der Verständigung sei nicht vertretbar, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Fahrnisexekution sinngemäß angewendet werden müssten. Die Anwendung des § 273 ZPO sei korrekt erfolgt. Nähmen an einer Versteigerung konkret informierte und interessierte Fachleute teil, werde das in der Versteigerung erzielte Meistbot gewöhnlich nicht unter jenem Betrag liegen, den einer der Bieter schon von sich aus angeboten habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. § 144a Abs 1 StPO in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl 1996/762) sah vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts ua zur Sicherung der Abschöpfung einer unrechtmäßigen Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hatte, wenn anzunehmen war, dass nach § 20 StGB diese Bereicherung abgeschöpft werden würde und zu befürchten war, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Es galten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

Als Sicherungsmittel kamen unter anderem die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff der Exekutionsordnung) desjenigen in Betracht, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wurde (§ 144a Abs 2 Z 1 StPO).

Im vorliegenden Fall ist bedeutungslos, dass seit 31. Dezember 2007 § 144a StPO idF des StRÄG 2002 nicht mehr gilt; nunmehr steht der mit dem StPRefG BGBl I 2004/19 eingeführte § 115 StPO in Geltung (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Anhang zu § 386 Rz 42; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3, 10/42).

2. Sind bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen ua zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung oder unverhältnismäßiger Kosten notwendig oder nützlich, kann das Gericht auf Antrag zweckentsprechende Maßnahmen bewilligen (§ 401 Abs 1 EO). Es kann sogar die Veräußerung verwahrter Sachen angeordnet werden (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, aaO § 401 Rz 6 mwN; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 401 Rz 1). Für die Folgen der angeordneten Maßnahmen haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (§ 144a Abs 7 StPO angefügt durch das StRÄG 2002, BGBl I 2002/134), weil diese Maßnahmen die einstweilige Verfügung als Ursache voraussetzen (siehe Zechner aaO zur Rechtslage vor dem StRÄG 2002; ebenso Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO4, 2897).

Bei der Anordnung von Verfügungen über verwahrte Sachen nach § 401 EO ist das Gericht in der Auswahl der notwendigen bzw nützlichen Anordnungen nicht beschränkt, sodass es nach seinem Ermessen das nach der Beschaffenheit des Falls Erforderliche unter tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers bestimmen kann (Zechner aaO mwN). Im vorliegenden Fall erachtete das Landesgericht Wels als Schöffengericht die öffentliche Versteigerung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung als zweckentsprechend und brachte dies in seinem Beschluss vom 4. Juni 2005 unmissverständlich zum Ausdruck, indem es das Bezirksgericht Wels als Exekutionsgericht ersuchte, die angeführten Gegenstände nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu verwerten. Demnach hatte der zuständige Organwalter die Versteigerung unter Beachtung der das Versteigerungsverfahren regelnden Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzunehmen. Zu diesen zählt unzweifelhaft § 272 Abs 2 EO, nach dem der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger vom Versteigerungstermin und Versteigerungsort durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen sind. Eine Verständigung hätte nur unterbleiben können, wenn dem Verpflichteten (= Kläger) bereits bei der Pfändung der Versteigerungstermin bekanntgegeben worden wäre (§ 272 Abs 2 letzter Satz). Diese Voraussetzung lag nicht vor. War dem Bezirksgericht Wels der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt, hätte dies zu entsprechenden amtswegigen Erhebungen (etwa einer Nachfrage beim Landesgericht Wels als Schöffengericht) führen müssen. War die Abgabestelle allenfalls nicht ermittelbar, so wäre nach § 273 iVm § 175 EO ein Kurator zu bestellen gewesen (Mohr in Angst2, § 272 EO Rz 6; Feil/Marent, Exekutionsordnung § 272 Rz 3; Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 273 Rz 12). Solange das Versteigerungsedikt den Parteien noch nicht zugestellt war, hätte die Versteigerung nicht durchgeführt werden dürfen (Mohr aaO § 276 Rz 4). Die Vornahme der Versteigerung trotz Unterlassung der Verständigung des Klägers war demnach rechtswidrig.

3. Im Hinblick auf das Vorbringen, jener Kaufinteressent, der ein schriftliches Kaufanbot abgegeben hatte, hätte jederzeit von sich aus den Versteigerungstermin und -ort aus der Ediktsdatei entnehmen können, ist zu prüfen, ob die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck den eingetretenen Schaden gerade verhindern wollte, oder der den Schadenersatzanspruch Erhebende vom Schutzzweck der übertretenen Norm zumindest mitumfasst ist (Schragel, AHG3 Rz 130). Dies ist zu bejahen. Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach § 272 Abs 2 EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und -orts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen (Mohr aaO § 272 Rz 7). Wie auch in der EO-Novelle 2008 zum Ausdruck kommt, sollen im Falle einer Zwangsversteigerung möglichst viele Kaufinteressenten angesprochen werden, um zu verhindern, dass die Versteigerung für den Verpflichteten zu einer Wertvernichtung führt (siehe 295 BlgNR 23. GP, 19 f). Geht das Bestreben des Gesetzgebers gerade dahin, beim Versteigerungsverfahren möglichst viele Bieter zu erreichen bzw anzusprechen, erweist sich die Argumentation als nicht stichhältig, diesem Anliegen des Gesetzgebers bzw den wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten sei schon durch die Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei Genüge getan. Vielmehr umfasst der Schutzzweck der in § 272 Abs 2 EO vorgesehenen Individualverständigung neben der Wahrung der Rechtsmittelrechte das Interesse der Parteien, selbst potentielle Kaufinteressenten zur Teilnahme an der Versteigerung zu animieren. Dass die übertretene Norm jedenfalls auch vor dem eingetretenen Schaden schützen wollte, genügt für die Bejahung des Schutzzwecks der Norm (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 317).

4. Zufolge des eindeutigen Inhalts des Ersuchens an das Bezirksgericht Wels war eine unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf das Versteigerungsverfahren nicht gegeben, sodass - selbst wenn keine Rechtsprechung zu dieser Frage existierte - die Nichtbeachtung des § 272 Abs 2 EO nicht als vertretbar erachtet werden kann.

5. Zur Schadenshöhe:

War der Interessent, den der Kläger an der Hand hatte, dazu bereit, die Fahrzeuge zu den von ihm schriftlich angebotenen Beträgen zu erwerben, hätte er bei Teilnahme an der Versteigerung das erste Anbot des Erstehers - zumindest einmal - überboten. Steht aber fest, dass dem Geschädigten der Ersatz eines Schadens gebührt, ist aber der Beweis über dessen Höhe mangels Feststellbarkeit des fiktiven Verlaufs der Versteigerung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, konnte das Gericht den Schadensbetrag von Amts wegen nach freier Überzeugung festsetzen (§ 273 ZPO). Da § 273 ZPO eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel enthält, der Geschädigte habe Bestand und Höhe des Schadens zu erweisen (7 Ob 58/07s; RIS-Justiz RS0040459), ist das Fehlen einer Feststellung, die Versteigerung wäre fiktiv so verlaufen, dass sie ein Meistbot von 28.300 EUR erbracht hätte, für den Kläger nicht von Nachteil. In diesem Rahmen kam dem Gericht die Befugnis zu, gemäß § 273 ZPO die Höhe des Schadens (respektive die Höhe des erzielbaren Meistbots) nach freier Überzeugung festzusetzen (RIS-Justiz RS0040341; 9 ObA 101/99i). Dass dabei die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten worden wären, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Der Umstand, dass zum fiktiven Verlauf der Versteigerung bei Teilnahme des Kaufinteressenten nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, kann das Ergebnis der vom Erstgericht vorgenommenen Schätzung nicht in Frage stellen.

Die Revision der beklagten Partei erweist sich demnach als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E92279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00152.09Y.1013.000

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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