TE OGH 2009/10/14 15Os123/09s

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Branko F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Juni 2009, GZ 38 Hv 53/09z-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branko F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB (I.), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II.1.) und der Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (II.2.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - „Nachgenannten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 11. Juni 2008 in Seefeld im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter dem Paul S***** diverse Kleidungsstücke und Accessoires im Gesamtwert (Einkaufspreis) von ca 100.000 Euro, Bargeld in Höhe von ca 550 Euro und mehrere Schlüssel, indem er an der Rückseite des Gebäudes neben der hinteren Eingangstür 2 Eisenstäbe einer Fenstervergitterung abzwickte, das sich hinter dieser Vergitterung befindliche Fenster einschlug und durch diese Öffnung ins Innere des Gebäudes einstieg;

2. in der Nacht zum 19. Juni 2008 in Imst der Ilona A***** Bargeld in Höhe von ca 200 Euro nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in den Friseursalon 'M*****';

3. in der Nacht zum 19. Juni 2008 in Imst dem Markus P***** Bargeld in Höhe von 88 Euro nach Aufbrechen des Friseurgeschäftes 'P*****'".

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2009 gestellten Antrags auf „neuerliche Ausforschung und Einvernahme des Zeugen Ljuban A***** zum Beweis dafür, dass die Angaben des Angeklagten stimmen, nachvollziehbar sind und er dadurch von den ihm zur Last gelegten Tatvorwürfen ... freizusprechen ist" (ON 84/S 17), Verteidigungsrechte nicht verkürzt.

Denn bereits im Ermittlungsverfahren waren umfangreiche Bemühungen, diesen Zeugen im In- und Ausland auszuforschen, erfolglos geblieben (s die Berichte des Landeskriminalamts Tirol ON 77, 82), sodass die Beweisaufnahme wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels als unmöglich unterbleiben durfte (§ 55 Abs 2 erster Satz StPO; Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 31; RIS-Justiz RS0099502, RS0099399). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (in Bezug auf den Schuldspruch II. mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen) - entgegen der in der Äußerung der Verteidigung vertretenen Ansicht - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9218815Os123.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00123.09S.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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