RS OGH 2012/7/26 8ObA3/12t, 9ObA114/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2012
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Norm

ArbVG §30 Abs1

Rechtssatz

Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128176

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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