Norm
ArbVG §30 Abs1Rechtssatz
Die Veröffentlichung einer Betriebsvereinbarung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt jedenfalls dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den von der Rechtsprechung geforderten Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128176Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015