Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128179Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019