Norm
EKHG §9 DRechtssatz
Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128158Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012