Norm
StPO §43 Abs4Rechtssatz
Die Anordnung der Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs? oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128066Im RIS seit
12.09.2012Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012