Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jolanthe S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2009, GZ 91 Hv 132/08k-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit ihren Rechtsmitteln wird die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jolanthe S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie vom 10. Oktober 2003 bis 17. August 2004 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, indem sie vorspiegelte, sie sei rückzahlungswillig und -fähig, Nada und Ivan F***** zur Gewährung von elf Krediten in der Höhe zwischen 100 und 8.500 Euro, insgesamt 27.200 Euro, mithin zu Handlungen verleitet, die die Genannten in diesem Betrag am Vermögen schädigten.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die - auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die subjektive Tatseite zwar Feststellungen zum auf Täuschung ihrer Opfer und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz der Angeklagten enthält, jedoch Konstatierungen zum - gleichermaßen tatbestandsmäßigen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 115 und § 147 Rz 60; RIS-Justiz RS0119624) - Vorsatz, durch die inkriminierte Vorgangsweise einen (3.000 Euro übersteigenden) Vermögensschaden zuzufügen, vermissen lässt (US 6 f und 15). Dieser lässt sich nämlich auch aus dem festgestellten Wissen der Angeklagten, die herausgelockten Darlehen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen zu wollen bzw zu können (US 6, 15), nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten.
Zudem lassen die Entscheidungsgründe eine Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung jeweils schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als sachverhaltsmäßige Grundlage des (auch) angenommenen § 148 zweiter Fall StGB nicht erkennen. Der insofern übereinstimmende und unzweideutige Wortlaut mehrerer Begründungspassagen („wiederkehrende Begehung von Betrügereien" - US 7 und 15) lässt fallbezogen keinen Spielraum für eine „Verdeutlichung" mit Hilfe des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0114639, RS0099791). Dass die Angeklagte nach den Feststellungen „- wieder in Ausführung ihres Tatplanes - am 17. 8. 2004 eine weitere Zahlung von 6.300 Euro" herauslockte (US 9), sagt - mangels Konkretisierung dieses Tatplans (vgl US 6) im Hinblick auf die hier geforderte, spezifische Gewerbsmäßigkeitstendenz - nichts aus.
Da die aufgezeigten Rechtsfehler eine gänzliche Kassation des Schuldspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) unumgänglich machen, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E9217713Os110.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00110.09I.1015.000Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009