Norm
StPO §69 Abs2Rechtssatz
Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß § 69 Abs 2 StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nach § 1 Z 5 EO - einen Exekutionstitel, so erlischt auch die Möglichkeit eines Zuspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128153Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012