Norm
StPO §199Rechtssatz
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren fortzusetzen, wenn die gemeinnützige Leistung samt Tatfolgenausgleich nicht vollständig und nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Falle einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung (§ 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) ist ein Fortsetzungsbeschluss zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128156Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022