Norm
StGB §46Rechtssatz
Die vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots verbüßte Strafzeit ist bei neuerlicher Festnahme infolge unerlaubter Wiedereinreise bei der Strafzeitberechnung anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128144Im RIS seit
09.10.2012Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012