RS OGH 2012/8/21 11Os80/12t (11Os81/12i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2012
beobachten
merken

Norm

StGB §46
StVG §1 Z5

Rechtssatz

Die vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots verbüßte Strafzeit ist bei neuerlicher Festnahme infolge unerlaubter Wiedereinreise bei der Strafzeitberechnung anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/12t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 80/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128144

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten