Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mihaly B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 23 St 108/09x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Margit M***** auf Fortführung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf die Verfügung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2009, AZ 6 Bs 344/09b, zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit Verfügung vom 28. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 23 St 108/09x gegen Mihaly B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 2).
Am 29. Mai 2009 trafen die Ermittlungsakten mit einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 7) zu einem am 20. Mai 2009 eingelangten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 6) bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ein (ON 1 S 3).
Diese leitete die Akten mit Schreiben vom 29. Mai 2009 an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter, wo sie am 2. Juni 2009 eingingen. Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 19. Juni 2009 und nach abermaliger Aktenvorlage neuerlich am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte dieses die Akten am 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gem. § 38 StPO" vor.
Rechtliche Beurteilung
Weil sich auch § 38 StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht (vgl dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesem unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.
Anmerkung
E9217513Ns41.09xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00041.09X.1015.000Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009