Norm
AZG §19cRechtssatz
Legt der Arbeitgeber iSd § 3 der "Betriebsvereinbarung über die Verteilung Plan- und Ablöserschichten (Dummyschichten) innerhalb der Schichtenfolge" (ÖBB) für einen Arbeitnehmer mit dessen Akzeptanz im Schichtplan eine Ablöserschicht fest, ruft aber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bis 72 Stunden vor Beginn der Ablöserschicht nicht ab, so führt dies zu keinem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt für Normalarbeitszeit, wenn der Entfall der Ablöserschicht dem Abbau eines Zeitguthabens diente und dadurch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für die Normalarbeitszeit nicht verringert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128165Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012