TE OGH 2009/10/15 13Os101/09s

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold P***** und einer anderen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ 604 Hv 10/07d des Landesgerichts Korneuburg) über den Antrag des Verurteilten Leopold P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien, AZ 23 Bs 296/09m (ON 70 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Antragsteller Leopold P***** wurde mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 9. November 2007, GZ 604 Hv 10/07d-42, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und (richtig:) mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 18 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2009, GZ 604 Hv 10/07d-67, wies das Landesgericht Korneuburg die Anträge des Leopold P***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Hemmung des Strafvollzugs nach § 357 Abs 3 StPO ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem eingangs bezeichneten Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Leopold P***** die Verfahrenserneuerung im Wesentlichen mit der Begründung, das Oberlandesgericht Wien habe durch die bekämpfte Beschlussfassung Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK verletzt.

Der Antrag ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber offenbar unbegründet. Nach der einhelligen Rechtsprechung des EGMR (Zulässigkeitsentscheidung vom 6. Mai 2003, Nr 27569/02, Fischer gg Österreich; Vogler IntKomm EMRK Art 6 Rz 221) und der österreichischen Höchstgerichte (RIS-Justiz RS0105689; VfSlg 16245; vgl Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 6) finden nämlich die Garantien des Art 6 (Abs 1 und Abs 3) MRK in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, in welchem - im Gegensatz zu einem bereits wiederaufgenommenen Verfahren - gerade nicht über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage" entschieden wird, keine Anwendung.

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).

Anmerkung

E9221413Os101.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00101.09S.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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