Norm
ZPO §515Rechtssatz
Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als „nächstfolgende anfechtbare Entscheidung“ iSd § 515 ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128136Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013