RS OGH 2012/8/22 9ObA82/12t, 6Ob35/13k

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Norm

ZPO §515

Rechtssatz

Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als „nächstfolgende anfechtbare Entscheidung“ iSd § 515 ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/12t
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 82/12t
  • 6 Ob 35/13k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 35/13k
    Vgl auch; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128136

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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