Norm
BAG §27a Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 27a Abs 2 BAG ist die Gleichwertigkeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtskonform, nämlich iSd RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, auszulegen. In diesem Verfahren ist auch Ausmaß und Inhalt der im Ausland absolvierten Ausbildung im Hinblick auf eine allfällige Gleichhaltung zu prüfen. Eine (nochmalige) Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgreich abgelegten Prüfung im Pensionsverfahren ist hingegen nicht vorgesehen, zumal eine Gleichhaltung iSd § 27a Abs 2 BAG nicht nur Rechtswirkungen für das Pensionsverfahren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128182Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015