RS OGH 2012/9/10 10ObS90/12a

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Veröffentlicht am 10.09.2012
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Norm

BAG §27a Abs2
EG-RL 2005/36/EG - Berufsqualifikationenrichtlinie 32005L0036 allg

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 27a Abs 2 BAG ist die Gleichwertigkeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtskonform, nämlich iSd RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, auszulegen. In diesem Verfahren ist auch Ausmaß und Inhalt der im Ausland absolvierten Ausbildung im Hinblick auf eine allfällige Gleichhaltung zu prüfen. Eine (nochmalige) Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgreich abgelegten Prüfung im Pensionsverfahren ist hingegen nicht vorgesehen, zumal eine Gleichhaltung iSd § 27a Abs 2 BAG nicht nur Rechtswirkungen für das Pensionsverfahren hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 90/12a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 90/12a
    Veröff: SZ 2012/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128182

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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