Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 15. Juni 2009, GZ 713 Hv 1/09k-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Horst S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II) schuldig erkannt. Demnach hat er
I. am 13. Oktober 2008 in Bad-Pirawath Rudolf P***** durch zwei Schüsse aus einer Pistole getötet;
II. vom 13. Oktober 2008 bis zum 18. Oktober 2008 in Steinbach unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Pistole der Marke Glock, Typ 17, Kaliber 9 mm, besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte vorbringt, der Vorsitzende und der beisitzende Richter Dr. H***** hätten während der Hauptverhandlung „vielfältig den Geschworenen unrichtige Rechtsbelehrung erteilt", dazu mehrere Stellen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zitiert, aus denen „diese suggestiven richterlichen Rechtsbelehrungen" hervorgingen, und ausdrücklich einräumt, dass die schriftliche Rechtsbelehrung Beilage ./B des Hauptverhandlungsprotokolls „keine offenbare Unrichtigkeit aufweist", verfehlt er den Bezugspunkt der Instruktionsrüge (Z 8), nämlich die vom Vorsitzenden (nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofs) schriftlich abzufassende Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) und die den Geschworenen dazu erteilte Unterrichtung (§§ 323, 327 StPO) betreffend die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (Schuldspruch, Freispruch und Subsumtion, nicht aber die Sanktionsfrage). Solcherart gelangt die Instruktionsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz in WK-StPO § 345 Rz 53, 65).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9212013Os118.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00118.09S.1015.000Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009