Norm
PSG §3 Abs3Rechtssatz
Nach § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht von über das Ableben des Stifters hinausgehend Bevollmächtigten ausgeübt werden können; letzteres würde nämlich ebenfalls der Zielsetzung des § 3 Abs 3 PSG widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128164Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015