Norm
AngG §22Rechtssatz
Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach § 22 AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128174Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012