RS OGH 2012/9/13 8ObA20/12t, 9ObA37/12z, 9ObA39/12v, 9ObA40/12s, 9ObA38/12x, 8ObA76/14f, 9ObA145/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

AEUV Lissabon Art267
AZG §19d
EG Amsterdam Art234
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
GRC Art28
KollV für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers §22

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Pro?rata?temporis?Grundsatz nach § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14/1998 S 9, berichtigt durch ABl L 128/1998 S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl L 131/1998 S 10, geänderten Fassung) auf eine in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag) normierte Kinderzulage, bei der es sich um eine Sozialleistung des Arbeitgebers zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslasten der Eltern gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird, handelt, aufgrund der Art dieser Leistung (als angemessen) anzuwenden?

2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist § 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14/1998 S 9, berichtigt durch ABl L 128/1998 S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl L 131/1998 S 10, geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit ? in Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Sozialpartner bei Festlegung eines bestimmten sozial- und wirtschaftspolitischen Ziels und der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ? unter der Annahme sachlich gerechtfertigt ist, dass ein Aliquotierungsverbot

a) Teilzeitbeschäftigungen in Form der Elternteilzeit und/oder geringfügige Beschäftigungen während eines Elternkarenzurlaubs erschwert oder unmöglich macht und/oder

b) zu Wettbewerbsverzerrungen durch höhere finanzielle Belastungen der Arbeitgeber mit einer größeren Anzahl von Teilzeitbeschäftigten sowie zu einer Verringerung der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigten führt und/oder

c) zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, die weitere Arbeitsverhältnisse in Teilzeitarbeit aufweisen und mehrfachen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Leistung wie die Kinderzulage haben und/oder

d) zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, weil diese über mehr arbeitsfreie Zeit als Vollzeitbeschäftigte und daher über bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten verfügen?

3. Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden: Ist Art 28 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass in einem Arbeitsrechtssystem, in dem wesentliche Teile der arbeitsrechtlichen Mindeststandards nach den übereinstimmenden sozialpolitischen Einschätzungen besonders ausgewählter und qualifizierter Kollektivvertragsparteien geschaffen werden,

im Fall der (nach nationaler Praxis) Nichtigkeit lediglich einer (gegen ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verstoßenden) Detailregelung in einem Kollektivvertrag (hier Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitarbeit) die gesamte kollektivvertragliche Vorschrift zu diesem Regelungsbereich (hier Kinderzulage) von der Nichtigkeitssanktion erfasst ist?

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 20/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 20/12t
  • 9 ObA 37/12z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 37/12z
    Vgl
  • 9 ObA 39/12v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 39/12v
    Vgl
  • 9 ObA 40/12s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 40/12s
    Vgl
  • 9 ObA 38/12x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 38/12x
    Vgl
  • 8 ObA 76/14f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 76/14f
    Auch; Beisatz: Mit seinem Urteil vom 5. November 2014 zu C?476/12, ÖGB, antwortete der Europäische Gerichtshof auf diese Frage wie folgt: „Paragraf 4 Nr 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt.“ (T1)
  • 9 ObA 145/14k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 145/14k
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 148/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 148/14a
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 146/14g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 146/14g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 147/14d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 147/14d
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128171

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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