Norm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
Eine Anspruchskürzung im Sinne des § 25 Abs 1 a GebAG setzt voraus, dass nach einer (allenfalls auch verspäteten) Warnung nicht ein (zumindest sinngemäßer) Auftrag zur Fortführung der Gutachtenserstattung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000084Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012