TE OGH 2009/10/15 2Ob192/09p

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Franz E*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg ua, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen 65.927,15 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 2009, GZ 2 R 131/09w-104, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zwecks auf der Fahrbahn aufhalten (RIS-Justiz RS0075489). So sind nach der Rechtsprechung etwa mit der Durchführung von Arbeiten zur Straßenerhaltung befasste Arbeiter (RIS-Justiz RS0075503) oder dafür zuständige Beamte (2 Ob 28/89) oder auf einer Autobahn Hilfe leistende Personen (2 Ob 104/08w mwN) nicht den Regeln der StVO über den Fußgängerverkehr unterworfen.

Gestützt auf diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Klägerin, die im Unfallzeitpunkt als Mautkassierin auf der Fahrbahn im Bereich der Mautstelle einer Bergstraße tätig war, nicht als Fußgängerin im Sinn des § 76 StVO angesehen.

Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Dagegen führt der Revisionswerber (der mit seinem Mountainbike die Klägerin niederstieß) jene Judikatur ins Treffen, wonach ein Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug verlässt und sich zu Fuß auf der Fahrbahn bewegt, die Bestimmungen der StVO für Fußgänger zu beachten hat (RIS-Justiz RS0075504). Diese Konstellation ist aber mit dem vorliegenden Fall einer Mautkassierin nicht vergleichbar.

Textnummer

E92327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00192.09P.1015.000

Im RIS seit

14.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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