Rechtssatz 1
Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Beschwerdeführerin eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Juni 1993, Zl. 91/10/0107).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann somit aber auch der Auffassung des Antragstellers nicht entgegengetreten werden, dass es für ihn als ausländischen Staatsangehörigen, welcher mit der österreichischen Rechtslage, insbesondere mit dem Verfahren auf internationalen Schutz nicht vertraut war, nicht erkennbar gewesen wäre, alle medizinischen Unterlagen vorzulegen, da er annahm diese würden im Asylverfahren nicht benötigt, sondern er würde primär zu seinen Fluchtgründen befragt werden.