Rechtssatz 1
Wollte man § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG auch für jene Fälle gelten lassen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO) und nach Ablauf der 20-Tage-Frist entsteht, so träte Österreich zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des anderen Staates entsteht, gleichzeitig selbst ein. Da dies die Effektivität der Dublin II VO beeinträchtigen würde - Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO wäre praktisch nie wahrzunehmen -, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Regelung auch für diese Fälle gelten lassen zu wollen, dies umso weniger, als dies dem Interesse des Asylwerbers zuwiderlaufen könnte.