RS AsylGH Erkenntnis 2012/07/27 C5 247914-4/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Soweit der Verwaltungsgerichtshof nicht doch von einer Annexkompetenz des für das Hauptverfahren zuständigen Spruchkörpers ausgeht, sondern von einer Zuständigkeit des Einzelmitglieds, leitet er das aus der von ihm angenommenen Generalklausel zugunsten des Einzelmitglieds ab. Damit kommt er im Ergebnis zu einem System, nach dem die gewichtigeren Rechtssachen - also jene, in denen von der Behörde erster Instanz höhere Strafen verhängt worden sind - in die Zuständigkeit der Kammer, die weniger gewichtigen - also jene mit nicht so hohen Strafen oder ohne Strafausspruch, vor allem die verfahrensrechtlichen Bescheide - in jene des Einzelmitglieds fallen. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Wollte man aber die gleiche Methode auf § 61 Abs. 3 AsylG 2005 anwenden, so käme man zur Zuständigkeit des Senats gerade nicht (nur) für die gewichtigeren Rechtssachen, sondern auch für einen Teil der weniger gewichtigen, nämlich für all jene verfahrensrechtlichen Bescheide, die im Annex zu Einzelrichtersachen stehen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung im Bereich der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern lässt sich daher nicht auf § 61 Abs. 3 AsylG 2005 übertragen und spricht nicht gegen das oben erzielte Auslegungsergebnis.

Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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