Rechtssatz 1
Die durch die schlechte Gesundheitssituation des Beschwerdeführers insgesamt erhöhte Vulnerabilität bedeutete im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass schon Verfolgungshandlungen geringerer Intensität, wie etwa kurzfristige Verhaftungen oder nur geringe körperliche Übergriffe, eine individuell höhere Eingriffsintensität aufweisen würde als bei einem gesunden Menschen.