TE OGH 2009/10/16 6Ob200/09v

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Veröffentlicht am 16.10.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*****Aktiengesellschaft,

2. T*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2009, GZ 15

R 146/09i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehren gegenüber der Beklagten - gestützt auf § 1330 ABGB - die Unterlassung bestimmter Behauptungen, deren Widerruf und die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden, der den Klägern aus der Verbreitung dieser Behauptungen entstanden „ist". Die Kläger bewerteten ihr Gesamtklagebegehren mit 21.000 EUR. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab, das Berufungsgericht erklärte außerdem die ordentliche Revision für nicht zulässig, einen Bewertungsausspruch unterließ es hingegen. Die Kläger erhoben nunmehr eine außerordentliche Revision und beantragten in eventu die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision, wobei sie auf die fehlende Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht ausdrücklich hinwiesen. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Vorlage ist verfrüht.

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag - dies gilt jedenfalls auch für auch auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Verfahren (vgl etwa 6 Ob 181/07x ua) - und liegt das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichts nach dem 30. 6. 2009, hat dieses gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 bzw 30.000 EUR übersteigt. Einen derartigen Ausspruch hat das Berufungsgericht hier unterlassen, sodass es diesen nachzuholen haben wird.

Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wird das Berufungsgericht den Akt dem Erstgericht zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger zurückzustellen haben (§ 502 Abs 2 ZPO). Sollte hingegen der Wert zwischen 5.000 und 30.000 EUR liegen, wird das Berufungsgericht über den Antrag der Kläger gemäß § 508 ZPO zu entscheiden haben. Sollte schließlich der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigen, wird das Berufungsgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Kläger wieder vorzulegen haben.

Anmerkung

E922586Ob200.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00200.09V.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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