TE OGH 2009/10/16 6Ob185/09p

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Veröffentlicht am 16.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** W*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R***** S*****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner ua Rechtsanwälte in Baden, wegen 10.229,48 EUR sA (Revisionsinteresse 7.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2009, GZ 12 R 28/09i-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. November 2008, GZ 56 Cg 150/07a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zu 20 Cg 223/04t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begehrte die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Kunstfehlers bei einer Fußoperation. Sie erhob die Begehren auf Zahlung von 30.000 EUR Schmerzengeld und weiterer 13.950,31 EUR für diverse unfallkausale Schäden sowie Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden. Mit Urteil vom 16. 2. 2006 (ON 19) gab das Erstgericht der Klage hinsichtlich 7.640 EUR statt und wies das Begehren auf Zahlung von weiteren 39.310 EUR ab. Über das Feststellungsbegehren wurde nicht entschieden. Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung (ON 20) begehrte die Klägerin weitere 5.200 EUR an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung. Die Abweisung weiterer 22.200 EUR Schmerzengeld erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 24. 7. 2006, 12 R 66/06y, hob das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über 5.200 EUR Schmerzengeld und über das Feststellungsbegehren zurück. In der Tagsatzung vom 7. 11. 2006 (ON 26) dehnte der Klagevertreter das Schmerzengeldbegehren aus, wobei er ausführte, dass „nicht der offene Geldbetrag von EUR 5.200 ausgedehnt wird, sondern auch gestützt wird dies seither, also seit der letzten Begutachtung eingetretenen Schmerzen". Dies präzisierte der Klagevertreter in der Folge (ON 28) dahingehend, dass der offene Schmerzengeldbetrag für alle bisher entstandenen Schmerzen, aber inklusive jener, die seit der letzten Begutachtung bis heute angefallen seien, begehrt werde.

Mit Urteil vom 3. 5. 2007 (ON 33) sprach das Erstgericht im zweiten Rechtsgang der Klägerin 27.200 EUR an Schmerzengeld zu und stellte die Haftung des Beklagten für künftige Schäden fest. Über Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8. 10. 2007, 12 R 129/07i, das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren, soweit über das Begehren in einem 5.200 EUR sA übersteigenden Ausmaß entschieden wurde, als nichtig auf und wies das Klagebegehren insoweit wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück. Im Übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Es begründete dies damit, dass die Klägerin die über 5.200 EUR hinausgehende Abweisung ihres Schmerzengeldbegehrens von ursprünglich 30.000 EUR habe in Rechtskraft erwachsen lassen und daher nur Schmerzengeldansprüche in Höhe von 5.200 EUR Gegenstand des Verfahrens im zweiten Rechtsgang gewesen seien. Die Klägerin habe ihre Klagsausdehnung im zweiten Rechtsgang auch nicht darauf gestützt, dass gegenüber der damaligen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartende und daher nicht abschätzbare Unfallfolgen eingetreten seien.

Dem dagegen von der Klägerin erhobenen „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. 1. 2008, 6 Ob 292/07w, nicht Folge. Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichts vom 16. 2. 2006 sei nicht ein bloßer Teilanspruch gewesen; die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Schmerzengeldmehrbegehrens in Höhe von 27.400 EUR könne nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden. Die Klägerin habe ausdrücklich nicht das Auftreten neuer, bei der seinerzeitigen Schmerzengeldbemessung nicht vorhersehbarer Schmerzen behauptet, sondern strebe in Wahrheit eine neuerliche Überprüfung ihres bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs an. Dem stehe aber das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.

Nunmehr begehrt die Klägerin Zahlung von 10.229,48 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus 110 EUR für eine Honorarnote der Praxisgemeinschaft K***** sowie 2.619,48 EUR für einen Kuraufenthalt zusammen. Weiters fordert sie ein weiteres Schmerzengeld von 7.500 EUR. Über Erörterung präzisierte dies der Klagevertreter dahin, dass mit der vorliegenden Klage nur solche Schmerzen geltend gemacht würden, die in der letzten Verhandlung des ersten Rechtsgangs im Vorverfahren, sohin am 25. 10. 2005, noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Die Schmerzen für den Zeitraum 26. 10. 2005 bis zur Klagseinbringung würden mit der vorliegenden Klage geltend gemacht bzw „alle Schmerzen, die erst ab dem 26. Oktober 2005 sukzessive bis zum heutigen Tag vorhersehbar geworden seien".

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Zahlung von 2.729,48 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 7.500 EUR ab. Schon ausgehend vom klägerischen Vorbringen, komme dem geltend gemachten weiteren Schmerzengeldbetrag keine Berechtigung zu. Das Schmerzengeld stelle eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen dar. Eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung sei nur dann zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versage, weil noch kein Dauer-(End-)zustand vorliege, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht im vollen Umfang mit hinreichender Sicherheit überblickt werden könnten; wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erschienen, sowie wenn der Kläger nachweise, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen gewesen sei, entstanden seien.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ebenso wie nach der Rechtsprechung für eine Teileinklagung von Schmerzengeld das Vorliegen besonderer, vom Verletzten darzulegender Gründe erforderlich sei, müssten auch besondere Umstände vorliegen, welche es einem Kläger (ausnahmsweise) gestatteten, trotz bereits erfolgter Schmerzengeldabgeltung im Rahmen einer Globalbemessung eine ergänzende Bemessung mittels Nachklage mit Erfolg durchzusetzen. Ohne eine nachträgliche Sachverhaltsänderung könne nach erfolgter Globalbemessung ein weiteres Schmerzengeld nicht zugesprochen werden.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin im Vorverfahren aufgrund der Zuziehung eines Sachverständigen die Möglichkeit gehabt, sich die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Folgen der durchgeführten Operation zu eigen zu machen und auf Grundlage dessen ihre verfahrensrechtlichen Dispositionen zu treffen, sodass die Vorhersehbarkeit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen und nicht auf den subjektiven Wissensstand der Klägerin abzustellen sei. Wenn die Klägerin die Abweisung ihres Schmerzengeldmehrbegehrens im ersten Rechtsgang im Vorverfahren in Rechtskraft erwachsen habe lassen, so könne sie dies nicht dadurch nachträglich sanieren, dass sie nunmehr mit der bloßen Behauptung mangelnder Vorhersehbarkeit weitere vorfallskausale Schmerzen geltend mache, ohne konkrete Gründe bzw objektive Umstände darzulegen, die dies plausibel erscheinen ließen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zur Frage geäußert habe, ob der Kläger für die ergänzende Geltendmachung weiteren Schmerzengeldes nach erfolgter Globalabgeltung mittels Nachklage besondere, die Nachklage begründende Umstände darzutun habe oder dafür die bloße Behauptung mangelnder Vorhersehbarkeit bestehender Schmerzzustände ausreichend sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:

1.1. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat (RIS-Justiz RS0031307). Dabei ist grundsätzlich mit Globalbemessung vorzugehen, wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen (RIS-Justiz RS0031196, RS0031055). Bei der Globalbemessung sind - allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO - nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Unfallfolgen miteinzubeziehen. Diese sind daher grundsätzlich mit der Globalbemessung abgegolten (RIS-Justiz RS0031300, RS0031307, RS0031015).

1.2. Die von der Judikatur vertretene Auffassung des Schmerzengeldes als grundsätzlich einmalige Pauschalabgeltung erspart es nicht nur dem Geschädigten, immer wieder neue Schmerzengeldklagen einzubringen, sondern verhindert auch, dass der Schädiger ständig neuen Forderungen ausgesetzt ist, obwohl die Verletzungsfolgen im Bemessungszeitraum des ersten Prozesses bereits hinreichend überschaubar waren (ZVR 1997/67; 2 Ob 242/98x; Reischauer in Rummel³ § 1325 ABGB Rz 49).

1.3. In diesem Sinne ist eine Globalbemessung lediglich dann nicht vorzunehmen, wenn noch gar kein Dauer-(End-)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht im vollen Umfang mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können; wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erschienen oder wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Schmerzbeeinträchtigungen entstanden seien (2 Ob 150/06g mwN).

1.4. Späteres neuerliches Schmerzengeld kann daher nur gewährt werden, wenn es sich bei der erstmaligen Schmerzengeldbemessung ausnahmsweise um gar keine Globalbemessung handelte oder wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handelt, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellen, sondern um solche, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwarten waren (RIS-Justiz RS0031056).

2.1. Dementsprechend verlangt die Judikatur für eine (ausnahmsweise zulässige) Teileinklagung von Schmerzengeld das Vorliegen besonderer, vom Verletzten darzulegender Gründe (RIS-Justiz RS0031055 [T11]). Ansonsten steht es nicht in seinem Belieben, Teileinklagungen vorzunehmen bzw Schmerzengeld nur für bestimmte Zeiträume zu begehren (RIS-Justiz RS0031051). Eine mehrmalige bzw ergänzende Schmerzengeldbemessung wird nur in ganz bestimmten, eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausnahmsweise versagenden Gründen für zulässig erachtet (ZVR 2007/237, 238).

2.2. Der Kläger hat das Vorliegen eines derartigen Sonderfalls darzutun und damit den Nachweis zu erbringen, dass die Geltendmachung eines Teilbetrags ausnahmsweise zulässig ist (vgl 7 Ob 270/04p, 2 Ob 173/01g, 6 Ob 204/98p). Daraus folgt, dass es grundsätzlich nicht im Belieben des Geschädigten steht, sein Schmerzengeld bloß für einzelne Zeitabschnitte zu begehren, wenn die Folgen der Verletzungen vorhersehbar sind und eine Globalbemessung grundsätzlich möglich ist. Ein Teilanspruch auf Schmerzengeld ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme (2 Ob 232/07t). Wegen dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses hat der Kläger darzulegen, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrags aus besonderen Gründen zulässig ist (RIS-Justiz RS0031051; RS0031055 [T11]).

2. Ebenso wie es nach der Judikatur für eine Teileinklagung von Schmerzengeld des Vorliegens besonderer, vom Verletzten darzulegender Gründe bedarf, müssen auch besondere Umstände vorliegen, welche es einem Kläger (ausnahmsweise) gestatten, trotz bereits erfolgter Schmerzengeldabgeltung im Rahmen einer Globalbemessung, eine ergänzende Bemessung mittels Nachklage mit Erfolg durchzusetzen. Solche besonderen Gründe liegen im nicht vorhersehbaren Auftreten von nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ursprünglich nicht zu erwartenden Unfallfolgen, also einer nachträglichen Änderung des bei der vorangegangenen Globalbemessung zugrunde gelegten Sachverhalts im Sinne eines atypischen Geschehensverlaufs. Ohne eine solche nachträgliche Sachverhaltsänderung kann nach erfolgter Globalbemessung ein weiteres Schmerzengeld nicht zugesprochen werden (ZVR 1997/67; 2 Ob 242/98x).

3. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz gelegentlicher Kritik der Lehre (vgl Ertl, RZ 1997, 146; Klicka, ÖJZ 1991, 435 ff; Huber, Globalbemessung, Teilbemessung und Teilglobalbemessung bei zukünftigen Schmerzen, ÖJZ 2008, 83) wiederholt festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0031307; RS0031196; RS0031055).

4.1. Gegenstand des Vorverfahrens war nicht etwa ein bloßer Teilanspruch auf Schmerzengeld, sondern eine Globalabgeltung. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, worin die nachträgliche - vom zu erwartenden Verlauf der Dinge abweichende - Sachverhaltsänderung gelegen sein soll, die eine Zuerkennung weiteren Schmerzengeldes rechtfertigen könnte. Sie beruft sich lediglich darauf, es seien weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwartende Unfallfolgen verbunden mit weiteren Schmerzzuständen eingetreten.

4.2. Ob die Behauptungen für die Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung ausreichend konkret sind, ist aber grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828).

4.3. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Oberste Gerichtshof bereits im Vorverfahren die Klagsausdehnung als unzulässigen Versuch, die Rechtskraft der Teilabweisung des Schmerzengeldbegehrens zu unterlaufen, beurteilt hat. Ließe man nach Teilabweisung eines Schmerzengeldbegehrens die neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens ohne gleichzeitige substantiierte Behauptung des Auftretens neuer, bei der seinerzeitigen Entscheidung nicht vorhersehbarer Schmerzen zu, würde dies in Wahrheit einer neuerlichen (aber unzulässigen) Überprüfung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs gleichkommen (6 Ob 292/07w).

4.4. Für derartige nähere Behauptungen ist es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht unbedingt erforderlich, dass ein „medizinischer Grund" für die weiteren Schmerzen angeführt wird. Dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, ob Grund für die angeblich nicht vorhersehbaren Schmerzen besondere Komplikationen beim Heilungsverlauf, zusätzliche Operationen, Behandlungen oder sonstige Gründe waren. Auch sind die Schmerzen in Art, Ausmaß und Umfang in keiner Weise konkretisiert, sodass nicht beurteilbar ist, inwieweit sie nicht ohnedies bereits durch das Urteil im Vorverfahren abgegolten sind.

4.5. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Vorverfahren aufgrund der Zuziehung eines Sachverständigen die Möglichkeit hatte, sich die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Folgen der durchgeführten Operation zu eigen zu machen und auf Grundlage dessen ihre verfahrensrechtlichen Dispositionen zu treffen.

5.1. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen das bloße Vorbringen, die Klägerin habe nicht vorhersehbare weitere Schmerzen erlitten, als nicht ausreichend konkret angesehen haben, ist darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Andernfalls könnte durch die bloße substratlose Behauptung, weitere Schmerzen erlitten zu haben, jeder Verletzte eine neuerliche Klage einbringen und auf diese Weise die Rechtskraft der Vorentscheidung unterlaufen. Gerade vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung wiederholt betonten Funktion der Globalbemessung, den Schädiger ständig neuen Forderungen auszusetzen, obwohl die Verletzungsfolgen bereits im ersten Prozess hinreichend überschaubar waren (ZVR 1997/67; 2 Ob 242/98x; Reischauer in Rummel³ § 1325 ABGB Rz 49), haben die Vorinstanzen mit ihrer Entscheidung, dass das zitierte Vorbringen ohne nähere Angaben nicht ausreichend konkret sei, den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

5.2. Damit hängt die Entscheidung aber entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ab, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Sache nach hat die beklagte Partei die Gründe für die Unzulässigkeit der Revision dargetan.

Textnummer

E92340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00185.09P.1016.000

Im RIS seit

15.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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