Rechtssatz 1
Der im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Zeitpunkt für die Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ist der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, etwaige nachträglich eingetretene maßgebliche Änderungen der Lage (vgl. z. B. UNHCR Position on Returns to Mali, Mai 2012) bleiben außer Betracht und wären in einem allfälligen Folgeverfahren zu prüfen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229).