Rechtssatz 1
Es liegt auf der Hand, dass die Asylbehörde bei der Feststellung von Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279;
vgl. weiters VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; 14.2.2002, 99/18/0199;
24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]).