Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführerhält sich seit November 2004 - also seit fast acht Jahren - ununterbrochen in Österreich auf, doch lässt bereits der Umstand, dass er seit 2009 im Bundegebiet als obdachlos gemeldet ist, wobei er auch seiner Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht nachgekommen ist, eine gute Integration nicht erkennen.