RS AsylGH Erkenntnis 2012/09/27 B6 257937-0/2011

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Rechtssatz 1

 

Der Beschwerdeführerhält sich seit November 2004 - also seit fast acht Jahren - ununterbrochen in Österreich auf, doch lässt bereits der Umstand, dass er seit 2009 im Bundegebiet als obdachlos gemeldet ist, wobei er auch seiner Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht nachgekommen ist, eine gute Integration nicht erkennen.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Interessensabwägung, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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