Rechtssatz 1
Soweit moniert wird, das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei dem Vertreter nicht vorgehalten worden, bleibt festzustellen, dass die erwähnte Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs u. a. dem Zweck gedient hat, die Ermittlungsergebnisse mit der Partei zu erörtern. Der Vertreter hätte die Möglichkeit gehabt dieser Einvernahme beizuwohnen und bei einer allfälligen Verhinderung auch Akteneinsicht zu nehmen. Eine separate Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Vertreter ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann der Entfall einer solchen daher auch keinen Verfahrensmangel darstellen.