An der Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 86 Abs 1 zweiter Satz FPG berührt, können selbst die Gründung einer Familie, sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern. Diese Umstände bilden für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2011, 2009/21/0387). Zwar lag im Berufungsfall das Verbrechen des Suchtgifthandels mit großen Mengen Heroin und Kokain nach § 28 Abs 2 und 3 SMG, das Anlass für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes war, rund neun Jahre zurück und hat der Berufungswerber seither keine weitere Verletzung des SMG begangen. Da er aber, nachdem er am 21.07.2005 aus der Haft entlassen worden war, im Jahr 2009 von 27. Jänner bis 3. Juli, somit ca. fünf Monate, wieder in Haft war, dauerte der für die Beurteilung seines Wohlverhaltens in Freiheit maßgebliche Zeitraum nur ca. sechseinhalb Jahre und ist damit hinsichtlich Verbrechen nach dem SMG relativ kurz. Dies umso mehr, als der Berufungswerber um die Jahreswende 2008/2009 bei Begehung der Tat, die zu seiner Verurteilung wegen Schlepperei führte, noch suchtgiftabhängig war und nach den vorgelegten Attesten erst seit Jänner 2009 nicht mehr süchtig ist. Hält man sich vor Augen, dass das Aufenthaltsverbot nach der geltenden Rechtslage zwar mit höchstens 10 Jahren zu befristen gewesen wäre, diese Frist noch nicht abgelaufen ist und die Zeit des Wohlverhaltens durch eine weitere Haft von fünf Monaten unterbrochen war und insgesamt nur etwa sechseinhalb Jahre beträgt, ist die vom Verhalten des Berufungswerbers ausgehende Gefahr im Sinn des § 69 Abs 2 FPG zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (am 21.6.2012) noch nicht weggefallen.