Als Übertretung des § 38 Abs 3 TSchG iVm Pkt 2.1. der Anlage 4 der 1. TierhaltungsV wurde vorgeworfen, dass den Ziegen keine trockene Liegefläche zur Verfügung gestellt worden sei, die Boxen seien stark verkotet gewesen. Jedoch schreibt die Anlage 4, welche die Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen regelt, in Pkt 2.1. lediglich vor, dass die Böden im Liegebereich der Tiere ausreichend mit Stroh und ähnlich strukturiertem Material einzustreuen sind, wenn sie keine Beläge aufweisen, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen. Trockene Liegeflächen verlangt diese Bestimmung der Tierhaltungsverordnung für Ziegen nicht. Vielmehr muss gemäß Pkt 2.8. dieser Anlage nur dann für jedes Tier eine trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz vorhanden sein, wenn die Haltung der Ziegen überwiegend im Freien erfolgt.