RS UVS Steiermark 2012/06/26 20.3-12/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Z 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Da die in Beschwerde gezogene Anhaltung und Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch einen Polizeibeamten am 13. November 2011 erfolgten, war dem Beschwerdeführer diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihm gegenüber bereits am 13. November 2011 bekannt. Danach endete die sechswöchige Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst am 27. Februar 2012 von einem "unzulässigen Befehl des Bezirkshauptmannes" an die Polizeibeamten erfuhr, wonach die Identität der "Tierschützer" festzustellen sei, die sich in der Nähe einer Jagd befunden hätten (und dass die in Beschwerde gezogene Amtshandlung allenfalls aus diesem Grunde erfolgt sei), änderte nichts daran. So stellte der "Befehl" des Bezirkshauptmannes eine rein interne Anordnung und somit keinen Teil der gegen den Beschwerdeführer gerichteten unmittelbare verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb er dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein musste, um vom Beschwerderecht gegen die Anhaltung und Identitätsfeststellung Gebrauch machen zu können.

Schlagworte
Beschwerdefrist; Fristbeginn; interne Anordnung; Kenntnis; Behinderung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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