RS Vfgh 2012/6/28 V6/12

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

58 BERG- UND ENERGIERECHT
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
ElWOG §25
Systemnutzungstarife-Verordnung 2006 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2006 - SNT-VO 2006) idF der SNT-VO 2006-Novelle 2007 §19

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der SNT-VO 2006-Novelle 2007 betreffend Netznutzungstarife im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der in Vorperioden geleisteten Gebrauchsabgabe; kein Verstoß gegen den Grundsatz der kostenorientierten Bestimmung von Systemnutzungstarifen und der Kostenwahrheit; keine Gleichheitswidrigkeit

Rechtssatz

Die Gebrauchsabgabe der Vorperiode ist wegen des in dieser erwirtschafteten Überhangs in der hier maßgeblichen, von den angefochtenen Bestimmungen erfassten, Periode (Zeitraum ab 01.01.07) nicht kostenrelevant. Weder §25 Abs2 ElWOG noch sonst eine die Systemnutzungstarifierung determinierende Bestimmung des §25 ElWOG stellen darauf ab, dass die Systemnutzungstarife auch das Ziel hätten, eine Gewinnsituation des Netzbetreibers in der Vorperiode abzusichern. Angesichts der Stellung eines Netzbetreibers im System des ElWOG ist die Nichtberücksichtigung eines solchen Gesichtspunkts bei der Systemnutzungstarifierung auch sachlich gerechtfertigt. Keine Wettbewerbssituation der Netzbetreiber (zueinander); sie unterliegen daher angesichts ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit einer Preisregulierung in sachlich gerechtfertigter Weise, welche im Allgemeinen einen angemessenen, aber jedenfalls keinen bestimmten Gewinn berücksichtigen muss.

Keine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf die Begründung in VfSlg 17798/2006; keine Anerkennung privater Benutzungsentgelte aus vergangenen Perioden trotz vom Netzbetreiber erwirtschafteten entsprechenden Überhangs für die von der SNT-VO 2006-Novelle 2007 erfasste Periode. Dass Netzbetreiber, deren erwirtschaftetes Ergebnis über einen mehrjährigen kumulativen Betrachtungszeitraum nicht im Stande war, die Aufwendungen für die Gebrauchsabgabe in Vorperioden zu decken, für den Geltungsbereich der SNT-VO 2006-Novelle 2007 anders zu behandeln sind als Netzbetreiber, bei denen das wirtschaftliche Ergebnis den Aufwand für die Gebrauchsabgabe signifikant überschritten hat, ist im Lichte einer kostenorientierten Systemnutzungstarifierung gerechtfertigt und gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • V 6/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.06.2012 V 6/12

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V6.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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