RS Vfgh 2012/6/28 V83/09

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 21.10.02
Tir RaumOG 2001 §27, §28, §35, §44, §64, §67
Tir RaumOG 2011 §44
Tir BauO 2001 §33

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung der Widmung eines Grundstückes als Sonderfläche für Hofstellen; ausreichende Grundlagenforschung und Berücksichtigung der Bestandsaufnahme; Nutzung des Grundstücks als Standort eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäudes im maßgeblichen Widmungszeitpunkt noch möglich

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Widmung "Sonderfläche Hofstelle" für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan der Stadt Kitzbühel vom 21.10.02.

Zulässigkeit des Individualantrags; Erfordernis der Darlegung konkreter Bauabsichten erfüllt.

Unter "Bauabsichten" sind alle Vorhaben zu verstehen, auf die sich die Flächenwidmung baurechtlich auswirken kann. Dazu zählen auch reine Nutzungsänderungen, selbst wenn kein Umbau erfolgt.

Keine Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes in einem Verfahren nach §33 Abs3 und Abs5 Tir BauO 2001 (betr Untersagung der weiteren Bauausführung); nur Ausführung eines Bauvorhabens ohne Bewilligung bzw Abweichung von einer solchen als Tatbestandsvoraussetzung dieses Verfahrens.

Ordnungsgemäße Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch Anschlag an der Amtstafel; unterschiedliche Auffassungen über das Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bloß Versehen iS einer unrichtigen Rechtsauskunft;

Inkrafttretensvoraussetzungen des §67 Abs1 Tir RaumOG 2001 am 07.08.03 erfüllt.

Ausreichende Grundlagenforschung und Berücksichtigung der Bestandsaufnahme für den Ortsteil Griesenau (Ein- und Zweifamilienhäuser und mehrere Tourismusbetriebe); genaue tatsächliche Nutzung jedes einzelnen Grundstücks in der Stadtgemeinde nicht erforderlich; Flächenwidmungsplan aufgrund einer gesamthaften Darstellung des Bestandes erlassen; darüber hinaus gehende, in die Planung mit einzubeziehende Umstände (etwa Stellungnahmen betroffener Grundeigentümer im Zuge der öffentlichen Auflage des Entwurfes) nicht dargelegt.

Die Widmung als Sonderfläche für Hofstellen hat Ausnahmecharakter (vgl §44 Abs1 Tir RaumOG 2011, ebenso wie §44 Abs1 Tir RaumOG 2001) und erfordert zumindest die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung eines auf dem betroffenen Grundstück errichteten Gebäudes.

Eine ursprünglich rechtmäßige Widmung als "Sonderfläche Hofstelle" ist auch nach der Auflassung des zugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis zu einer Neuerlassung der Flächenwidmung für das betreffende Grundstück zulässig. Erst dann sind die Voraussetzungen des §44 Abs1

Tir RaumOG 2011 zwingend erneut zu prüfen.

Erstmalige Widmung des Grundstücks als "Sonderfläche Hofstelle" im Jahr 1998. Kein Vorbringen der Antragstellerin zur Grundstücksnutzung zwischen Anfang 1998 und dem Erwerb durch die Antragstellerin Ende 2002/Anfang 2003. Im Hinblick auf die auf das Antragsvorbringen beschränkte Prüfungsbefugnis des VfGH ist daher davon auszugehen, dass im Widmungszeitpunkt eine (neuerliche) Nutzung des Grundstücks als Standort eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäudes noch möglich war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V83.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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