RS UVS Steiermark 2012/07/02 30.14-65/2011

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Veröffentlicht am 02.07.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 76a Abs 1 GewO ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. Aus diesem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht ableiten, dass Gäste in einem genehmigungsfreien Gastgarten nach § 76a Abs 1 GewO nicht rauchen dürfen und der Betreiber des Gastgewerbes gegen diese Bestimmung in Verbindung mit § 368 GewO verstößt, wenn in einem genehmigungsfreien Gastgarten geraucht wird. § 76a Abs 1 GewO umschreibt vielmehr die Art der Verwendung des Gastgartens durch den Gewerbetreibenden und verpflichtet ihn hinsichtlich des Gästeverhaltens nur dazu, im Gastgarten andere Handlungen, nämlich lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston, Singen und Musizieren, zu untersagen.

Schlagworte
Gastgarten; Rauchen; Rauchverbot; Strafbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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