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72 WISSENSCHAFT, HOCHSCHULENNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags unzulässig; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die BeitragspflichtRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von §23 Abs1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien.
Zumutbarkeit der Erwirkung einer bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht nach §23 Abs4 des studienrechtlichen Teils der Satzung trotz des zu erwartenden, für den Antragsteller "negativen" Ergebnisses eines solchen Verwaltungsverfahrens.
Entrichtete Studienbeiträge wären im Fall einer Aufhebung der Satzungsbestimmungen aus Anlass eines Bescheidbeschwerdeverfahrens rückzuerstatten; vorläufige Entrichtung zur Vermeidung der Rechtsfolgen des §68 Abs1 Z2 iVm §62 Abs2 Z1 UniversitätsG 2002 (Unwirksamkeit einer Meldung der Fortsetzung des Studiums, Erlöschen der Zulassung) zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Individualantrag, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V35.2012Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013