RS Vfgh 2012/6/28 V35/12

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

72 WISSENSCHAFT, HOCHSCHULEN
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Satzung der Universität Wien, studienrechtlicher Teil §23, §23a
UniversitätsG 2002 §62, §68

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags unzulässig; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Beitragspflicht

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von §23 Abs1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien.

Zumutbarkeit der Erwirkung einer bescheidmäßigen Feststellung der Beitragspflicht nach §23 Abs4 des studienrechtlichen Teils der Satzung trotz des zu erwartenden, für den Antragsteller "negativen" Ergebnisses eines solchen Verwaltungsverfahrens.

Entrichtete Studienbeiträge wären im Fall einer Aufhebung der Satzungsbestimmungen aus Anlass eines Bescheidbeschwerdeverfahrens rückzuerstatten; vorläufige Entrichtung zur Vermeidung der Rechtsfolgen des §68 Abs1 Z2 iVm §62 Abs2 Z1 UniversitätsG 2002 (Unwirksamkeit einer Meldung der Fortsetzung des Studiums, Erlöschen der Zulassung) zumutbar.

Entscheidungstexte

  • V 35/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2012 V 35/12

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V35.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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